Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Dies teilte das ULD in einer Pressemitteilung mit.
Zweifelhafte Kontrolle über Patientendaten
Grund der Anordnung ist, dass „die Hausärzte faktisch keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe von Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr hätten“. Der wesentliche Kritikpunkt ist hier der vorgesehene Vertrag, nach welchem sich die Ärzte der HÄV SH als Auftragsdatenverarbeiter richten müssen, wenn sie von den für sie günstigen Hausarztabrechnungen Gebrauch machen wollen. Tatsächlich seien sie aber weder rechtlich noch faktisch in der Lage, die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber wahrzunehmen.