Führerscheinentzug: So darf Ihr Fahrer trotz Verlust der Fahrerlaubnis weiterfahren
Wenn sich jemand betrunken hinters Steuer setzt, gehen Gerichte in der Regel davon aus, dass der Delinquent charakterliche Schwächen hat, die es generell fragwürdig erscheinen lassen, ob der Betreffende überhaupt noch ein Fahrzeug führen kann.
Die Konsequenz in einem solchen Fall heißt dann meist: Fahrverbot und medizinisch-psychologische Untersuchung. Bei Letzterer muss der Verkehrssünder dann beweisen, dass er charakterlich in der Lage ist, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verantwortungsvoll zu bewegen.
Was für Ihren Fahrer schon richtig ärgerlich ist, kann sich für Sie oft als mittlere Katastrophe herausstellen: Der Fahrer fällt aus, und Ersatz ist kaum zu bekommen. Doch manchmal gibt es die Möglichkeit, dass ein Fahrer trotz solcher Vergehen seinen Pflichten nachgehen kann – er darf also beruflich fahren, privat jedoch nicht.
Einfach ist dies jedoch nicht: Deutsche Gerichte haben die Regeln beim Führerschein-Teilentzug eng gesteckt.
Um ein positives Urteil zu bekommen, sind einige Tatsachen zwingend erforderlich
- Der Fahrer darf im Vorfeld niemals durch Verkehrsvergehen größerer Art aufgefallen sein.
- Die Trunkenheitsfahrt darf nur im privaten und nicht im beruflichen Umfeld stattgefunden haben.
- Wenn die Trunkenheitsfahrt im Urlaub geschehen ist, dann werten viele Richter das nicht negativ.
- Der Fahrer sollte beweisen können, dass er nicht mehr als allgemein üblich dem Alkohol zuspricht.
- Das Flensburger Punktekonto des Fahrers ist blütenrein.
- Der festgestellte Blutalkoholwert ist niedrig.
- Der angerichtete Schaden ist gering.
Nur wenn Sie und Ihr Fahrer alle Punkte wirklich einhundertprozentig erfüllen können, sollten Sie einen eingeschränkten Führerscheinentzug oder eine entsprechend verkürzte Sperrfrist anstreben.
Dieses Urteil kann Ihnen und Ihrem Fahrer helfen
Bei Ihren Bemühungen um einen gemäßigten Fahrerlaubnisentzug oder eine verkürzte Sperrfrist kann Ihnen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2006 entscheidend helfen.
Hier hatte ein bisher unbescholtener Berufskraftfahrer im Urlaub auf einer Privatfahrt unter Alkoholeinfluss von 0,81 Promille einen Schaden von etwa 950 € angerichtet. Er kam mit einer geringen Sperrfrist von 6 Monaten davon und bekam die Fahrerlaubnis nur für PKWs, nicht aber für LKWs entzogen. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2006, Az.: 920 Cs-213 Ks 23993/06)