Arbeitsstättenverordnung: Alle Regeln und Ausnahmen auf einen Blick

Arbeitsstättenregeln (ASR) haben einen großen Vorteil: Sie spiegeln den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wider, und diesen müssen Sie in Ihrem Unternehmen immer dann berücksichtigen, wenn es um den Schutz Ihrer Mitarbeiter geht. Doch manchmal ist es schwierig oder gar unmöglich, alle Vorgaben aus den ASR umzusetzen. Aber auch hier gibt es eine Lösung.
Inhaltsverzeichnis

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung

Beim Einrichten von Arbeitsstätten und bei Umbauten müssen Sie die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und die ASR im Blick haben. Das „Einrichten“ umfasst neben den baulichen Maßnahmen u. a. auch die Installation von Beleuchtung, Lüftung usw., außerdem das Anordnen der Arbeitsplätze und die Gestaltung von Verkehrs- und Fluchtwegen.

Das bedeutet für Sie: Teilen Sie Ihrem Chef mit, dass Sie als Gefahrstoffverantwortliche frühzeitig eingebunden werden möchten, wenn Ihr Betrieb neue Betriebsteile und Arbeitsstätten plant. Stellen Sie sicher, dass Arbeitsstätten und Arbeitsplätze gerade mit Blick auf die Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen alle baulichen Anforderungen erfüllen.

Hier gibt es Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung

  • Die ArbStättV und die ASR gelten nicht für Arbeitsstätten, die dem Bundesberggesetz unterliegen (Bergwerke). Sie gelten – abgesehen vom Nichtraucherschutz – auch nicht für Tätigkeiten
  • im Reisegewerbe, z. B. Verkauf von Waren an der Haustür und auf Märkten 
  • für Mitarbeiter im Außendienst 
  • auf Feldern, die außerhalb der bebauten Fläche von landwirtschaftlichen Betrieben liegen, sowie 
  • in Transportmitteln für den öffentlichen Verkehr (Bahnen, Busse, Schiffe). 

Neu seit Ende 2016

Ende 2016 wurde die Arbeitsstättenverordnung aktualisiert. Jetzt wird auch ausdrücklich betont, dass auch für Telearbeitsplätze nicht alle Anforderungen der ASR umgesetzt werden müssen.

Dreh- und Angelpunkt ist die Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbStättV zu ermitteln, ob die Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Gefährdungen ausgesetzt sein können.

Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung bestimmen Sie eigen- verantwortlich, wie Sie die ermittelten Gefährdungen beurteilen und die Schutzziele der Verordnung durch geeignete Maßnahmen erfüllen. Die Gefährdungsbeurteilung müssen Sie unabhängig von der Beschäftigtenzahl schriftlich dokumentieren (§ 3 Abs. 3).

Beispiel: Was„gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“ (vorgeschrieben in Anhang Nr. 3.5 ArbStättV) sind, legen Sie selbst fest. Dabei berücksichtigen Sie unter anderem die ausgeführten Tätigkeiten, die Aufenthaltsdauer in den Räumen usw.

Diese Anforderungen müssen Sie bei der Nutzung von Arbeitsstätten einhalten

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsstätte während ihrer gesamten Nutzungsdauer instand gehalten wird, und stellen Sie sicher, dass Gefahrenquellen – z. B. eine Öllache, auf der jemand ausrutschen kann – umgehend fachgerecht beseitigt werden.

Zur Instandhaltung gehören auch

  • die regelmäßige fachgerechte Reinigung der Arbeitsstätte. Dabei geht es nicht nur um den äußeren Eindruck, sondern auch um Hygiene: Schmuddelige Pausenräume können gefährliche Krankheitsherde bilden. 
  • die regelmäßige Prüfung und ggf. Wartung aller Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren wie Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscher, Signalanlagen usw. 
  • die Instandhaltung der Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge: Notausgänge dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände blockiert werden, Treppen durch beschädigte Stufen keine gefährlichen Stolperfallen darstellen, Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen. 

Tipp: Führen Sie regelmäßige Sicherheitsrundgänge durch, um Mängel rechtzeitig aufzuspüren.

So nutzen Sie die Vermutungswirkung der ASR

Wer sich an die ASR hält, hat die sogenannte Vermutungswirkung auf seiner Seite: Behörden und Berufsgenossenschaften gehen dann davon aus, dass die Vorschriften der ArbStättV zu dem jeweiligen Thema (z. B. Beschaffenheit der Fußböden) erfüllt sind, wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Anforderung der ASR 1.5/1,2 umsetzen.

Mit welchen Maßnahmen genau Sie die ASR eingehalten haben, müssen Sie schriftlich dokumentieren – weitere Nachweise brauchen Sie dann nicht mehr zu erbringen. Wie Sie diese Dokumentation führen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Einen Überblick über die aktuellen Arbeitsstättenregeln finden Sie in dem folgenden Kasten. 

Technische Regeln für Arbeitsstätten 

  • ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
  • ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
  • ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
  • ASR A1.5/1,2 „Fußböden“
  • ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“
  • ASR A1.7 „Türen und Tore“
  • ASR A1.8 „Verkehrswege“
  • ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
  • ASR A3.4 „Beleuchtung“
  • ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“
  • ASR A3.5 „Raumtemperatur“
  • ASR A3.6 „Lüftung“
  • ASR A4.1 „Sanitärräume“
  • ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“
  • ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
  • ASR A4.4 „Unterkünfte“

Orientieren Sie sich bei fehlenden ASR an anderen Richtlinien

Für einige Anforderungen der ArbStättV gibt es noch keine ASR. In diesen Fällen müssen Sie eigene Schutzvorkehrungen treffen. Grundlage hierfür ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Wichtig ist, wie schon betont, dass diese Maßnahmen dem Stand der Technik und der Arbeitsmedizin sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Nutzen Sie als „Erkenntnisquellen“:  

  • DIN-Normen,
  • DGUV-Regeln und -Informationen,
  • sonstige einschlägige Regelwerke.

Beispiel: Zum Anhang 3.7 über Lärmschutz ist eine Arbeitsstättenregel noch in Arbeit. Hier können Sie sich bei Ihren Schutzmaßnahmen ersatzweise an die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) halten (TRLV Lärm – Teil Allgemeines; TRLV Lärm – Teil 1, Beurteilung der Gefährdung durch Lärm; TRLV Lärm – Teil 2, Messung von Lärm; TRLV Lärm – Teil 3, Lärmschutzmaßnahmen).

Beachten Sie auch zusätzliche Rechtsvorgaben

Für Arbeitsstätten gelten neben dem Arbeitsstättenrecht auch weitere Vorschriften. Das sind insbesondere die Bauordnungen der Länder sowie je nach Branche z. B. Verkaufsstättenverordnungen oder Industriebau- und Krankenhausrichtlinien. Deren Anforderungen müssen Sie zusätzlich einhalten.

Wichtig: Wenn die gesetzlichen Vorgaben voneinander abweichen (z. B. vorgeschriebene Fluchtweglängen nach den Bauordnungs- und den Arbeitsstättenvorschriften), gilt immer die strengere Rechtsnorm!

Beantragen Sie bei Problemen eine Ausnahmegenehmigung

Nicht allen Betrieben wird die Anwendung der ASR leichtfallen: Ungünstige bauliche Verhältnisse können beispielsweise dazu führen, dass die Anforderungen aus den ASR nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu ändern sind.

Nutzen Sie in diesem Fall die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 3 ArbStättV bei Ihrer zuständigen Arbeitsschutzbehörde schriftlich eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Behörden kommen gerade den Belangen kleinerer Unternehmen bei der Prüfung des Antrags besonders entgegen.

Die Ausnahmegenehmigung kann z. B. dann erteilt werden, wenn die Umsetzung der Vorschriften für Ihren Betrieb eine besondere Härte darstellen würde und vielleicht sogar Arbeitsplätze gefährdet wären.

Wichtig: Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bei allen Abweichungen von den ASR andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Mit einer sorgfältigen und sauber dokumentierten Gefährdungsbeurteilung steigen Ihre Chancen deutlich, bei den Behörden auf Zustimmung zu treffen.