Arbeitsstättenverordnung: Was Sie als SIFA in ihren jährlichen Bericht aufstellen müssen
Lesen Sie jetzt, was in diesem Bericht stehen muss, damit die Berufsgenossenschaft nichts zu meckern hat. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ verlangt es: Sie haben Ihrem Chef regelmäßig einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der auch über die Zusammenarbeit mit Ihrem Betriebsarzt informiert. Diesen Bericht müssen Sie auf Anfrage auch Ihrer Berufsgenossenschaft zeigen. Die Art der Berichterstattung richtet sich nach dem Umfang Ihrer Tätigkeit.
Arbeitsstättenverordnung: Nebenamtliche SIFA
Sie sind in Ihrem Betrieb als nebenamtliche SIFA bestellt? In diesem Fall haben Sie neben Ihrer Funktion als Sicherheitsfachkraft weitere Aufgaben zu erfüllen.
Beispiel: Peter Maier ist nebenamtliche SIFA. Seine Einsatzzeit beträgt pro Jahr 160 Stunden. Die restliche Arbeitszeit ist Herr Maier als Ingenieur in der Konstruktionsabteilung des gleichen Betriebs beschäftigt.
Arbeitsstättenverordnung: Schriftliche Berichtspflicht
Wenn Sie wie Herr Maier nebenamtlich die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft wahrnehmen, brauchen Sie keinen Jahresbericht zu erstellen.
Wesentliche Grundlage der sicherheitstechnischen Betreuung sind die in Ihrem Betrieb durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen. Daher ist es wichtig, dass Sie alle Gefährdungsbeurteilungen lückenlos dokumentieren. Zudem geben Sie einen Bericht über Ihre weiteren Tätigkeiten als SIFA ab.
Hierzu gehören:
- Begehungen
- Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
- Beratungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Beratungsgespräche
- Sicherheitstechnische Überprüfungen
- Untersuchung von Arbeitsunfällen
- Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen
Arbeitsstättenverordnung: Vollberuflich ab 1.600 Stunden
Bei einer Einsatzzeit ab 1.600 Stunden ist eine vollberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Als hauptamtlich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen Sie mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse Ihrer Tätigkeit in einem Bericht zusammenfassen. Als hauptamtliche SIFA haben Sie wie eine nebenamtliche SIFA einzelne Tätigkeiten aufzuzeichnen. In Ihrem Bericht dürfen diese Punkte nicht fehlen:
- Zahl der geleisteten Einsatzstunden
- Zahl und Ergebnisse der Betriebsbegehungen
Wichtig für Sie: Ihr Bericht kann sich auf die wesentlichen Ergebnisse und Maßnahmen beschränken.