So sind Arbeitsstätten geregelt

Frage: Sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) überall verbindlich?

Antwort: Nein. Die ASR sind rechtlich nicht verbindlich. Verbindlich ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 3a Abs. 1 der ArbStättV sagt zwar, dass Betriebe, die sich an den ASR orientieren, auf der sicheren Seite sind. Sie sind aber nicht verpflichtet, diese anzuwenden.

Wenn Sie die ASR nicht anwenden, dann müssen Sie auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung durch andere Maßnahmen dafür sorgen, dass Sie für Ihre Kollegen das gleiche Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz erreichen, als würden Sie die ASR anwenden.

Dafür brauchen Sie noch nicht einmal eine Genehmigung. Wenn Ihre zuständige Behörde sich allerdings für Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen interessiert, dann müssen Sie in der Lage sein, Ihr Arbeitsschutzkonzept schlüssig darzulegen. Und dann müssen Sie auch begründen können, warum Sie Ihren eigenen Weg den ASR vorziehen.

Die ASR beschließt der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA), der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Fragen des Arbeitsschutzes beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten berät. Entsprechend § 7 ArbStättV führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Geschäfte des ASTA.

Die Vorschriften der ArbStättV werden durch die ASR konkretisiert. Sie werden nicht auf einmal, sondern nach und nach veröffentlicht. Zurzeit sind folgende neue ASR gültig:

  • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
  • ASR A1.7 Türen und Tore
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4 Beleuchtung
  • ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
  • ASR A3.5 Raumtemperatur
  • ASR A3.6 Lüftung
  • ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • ASR A4.4 Unterkünfte

Außerdem gelten eine ganze Reihe älterer ASR, für die es noch keine Neufassungen gibt, zunächst noch weiter bis Ende 2012.

Arbeitsstätten sind nach § 2 der ArbStättV Orte in Gebäuden oder im Freien, auf dem Betriebsgelände oder auf Baustellen, die als Arbeitsplätze dienen. Arbeitsplätze wiederum sind Bereiche von Arbeitsstätten, an denen Beschäftigte sich regelmäßig für längere Zeit aufhalten. Konkret ist diese Zeit auf mindestens 2 Stunden täglich oder 30 Arbeitstage jährlich festgelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeit auf einen oder mehrere Mitarbeiter entfällt.

Zu Arbeitsstätten gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume wie Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.