Verzichten Sie auf Pauschalangebote beim Alkoholausschank
Verführen Sie bei alkoholischen Getränken nicht mit Pauschalpreisen zum unkontrollierten und hemmungslosen Trinken. Also kein „All you can drink“ und keine „Flatrate“ – auch nicht bei Bier. Erstens machen Sie sich damit die Preise kaputt. Zweitens erregen Sie mit solchen Angeboten jetzt sofort die Aufmerksamkeit der Behörden – und noch schlimmer, der Presse. Schnell gehören Sie da zu den schwarzen Schafen.
Machen Sie beim Alkoholausschank keine Fehler
Der Berliner Tequila-Fall und die Reaktionen darauf zeigen, dass der Alkoholausschank an Jugendliche nicht mehr als Kavaliersdelikt wahrgenommen wird. Hier bekommen Sie schnell echte Probleme. Es schwärzt Sie ein Gast an oder Sie tappen in eine Falle der Polizei, wenn Sie z. B. einem 15-Jährigen ein Bier ausschenken oder einem 17-Jährigen Spirituosen (es reicht schon ein Cocktail) servieren.
* Branntwein, branntweinhaltige Getränke (dazu zählen z. B. auch die so genannten Alkopops) oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht geringfügiger Menge enthalten, dürfen Sie nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgeben oder den Verzehr erlauben.
* Andere alkoholische Getränke (wie Bier, Biermixgetränke, Wein und weinhaltige Getränke) dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bei Ihnen trinken? Jüngere nur dann, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten, einem Elternteil, begleitet werden.
Achten Sie beim Alkoholausschank darauf, ob Ihre Gäste alt genug sind
Nicht nur bei Ausschank alkoholischer Getränke müssen Sie aufpassen. Ist ein Gast zu jung, verstoßen Sie schon gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG), wenn er sich nur bei Ihnen aufhält.
* Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur bei Ihnen aufhalten, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Ausnahmen:
1. Die Kinder oder Jugendlichen nehmen an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teil.
2. Die Kinder oder Jugendlichen essen und/oder trinken etwas bei Ihnen zwischen 5 und 23 Uhr.
3. Die Kinder oder Jugendlichen befinden sich auf Reisen.
* Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich bei Ihnen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr und ab 5 Uhr morgens aufhalten.
* Haben Sie eine Nachtbar, einen Nachtclub oder eine vergleichbare Vergnügungsstätte, müssen Sie Kindern und Jugendlichen den Zutritt in jedem Fall verwehren.
* Bei „Tanzveranstaltungen“ (z. B. Diskotheken) dürfen Sie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht einlassen. 16- und 17-Jährige ohne Erziehungsberechtigte dürfen nur bis 24 Uhr bleiben. Ausnahmen: Wird die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt oder dient sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege, dürfen 14- und 15-Jährige bis 24 Uhr, Jüngere bis 22 Uhr bleiben. Außerdem kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen, z. B. bei Volksfesten.
Lassen Sie sich in Zweifelsfällen das Alter nachweisen
Denken Sie, dass ein Gast zu jung ist, lassen Sie sich den Personalausweis, Reisepass oder Führerschein vorlegen. Dazu sind Sie nach § 2 JuSchG sogar ausdrücklich verpflichtet. Das gilt übrigens auch für die erziehungsberechtigte Begleitperson. Gehen Sie nicht automatisch davon aus, dass eine volljährige Begleitung z. B. ein Elternteil ist. Kann jemand den Nachweis nicht erbringen, verwehren Sie ihm den Eintritt bzw. schenken Sie ihm keinen Alkohol aus. Denken Sie dabei immer daran: Die Kontrolle des Alters oder der Erziehungsberechtigung ist keine Schikane, sondern ein Zeichen von Professionalität!l.
Achten Sie auf mitgebrachten Alkohol
Das Alter zu überprüfen reicht manchmal nicht aus. Das zeigt ein anderer Berliner Fall. Hier bestellen 5 Jugendliche brav Cola und spielen Billard. Sie verlassen das Lokal laut und schwankend, woraufhin der Wirt 4 leere Wodkaflaschen unter dem Billardtisch findet, die sie mitgebracht hatten. Seien Sie gerade bei Gruppen von Jugendlichen wachsam. Kommt eine Kontrolle und Jugendliche haben Wodka-Cola im Glas, müssen Sie beweisen, dass Sie den Drink nicht ausgeschenkt haben. Das ist nicht einfach. Selbst wenn die Jugendlichen zugeben, selbst gemischt zu haben, bekommen Sie trotzdem Ärger. Denn Sie stehen im Verdacht, den Konsum gestattet zu haben – und das ist Ihnen nach dem JuSchG ebenso verboten wie der Ausschank selbst.
Nicht vergessen: Hängen Sie ein aktuelles Jugendschutzgesetz aus
Nach § 3 Abs. 1 JuSchG müssen Sie die §§ 4 bis 13 des Gesetzes in Ihrem Lokal deutlich sichtbar und gut lesbar an einer für jedermann zugänglichen, einsehbaren Stelle anbringen. Ausnahme: Jugendliche haben generell keinen Zutritt bei Ihnen. Kontrollieren Sie, ob Sie auch die aktuelle Gesetzesfassung haben. Die letzte Änderung der für Sie wichtigen Paragrafen trat am 30.9.2004 in Kraft.
Das droht Ihnen bei Verstößen
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet wird (§ 28 JuSchG). Außerdem riskieren Sie, dass Ihnen die Gasstättenkonzession wegen Unzuverlässigkeit entzogen wird. Das sehen § 15 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz ausdrücklich bei Verstößen gegen den Jugendschutz vor.
Tipp: Arbeiten Sie mit Gästekarten
Führen Sie ein Kundenkartensystem ein, das Stammkunden Vorteile bringt (z. B. einen Rabatt). Bei der Kartenausstellung kontrollieren Sie einmal genau das Alter; Volljährige erhalten dann z. B. eine andere Kartenfarbe. So kommen Sie obendrein auf einfache Weise zu einer Kundenkartei und binden Gäste stärker an Ihr Loka