- Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich.
- Die maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden mit höchstens 8 Stunden am Tag darf nicht überschritten werden.
- Arbeiten, bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, dürfen nicht erledigt werden.
- Nachtarbeit ist verboten. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen wie Backhandwerk, Gastronomie, in der Landwirtschaft und für mehrschichtige Betriebe.
- Nach Feierabend dürfen Sie Jugendliche erst nach Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden wieder beschäftigen.
- Minderjährige haben bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden Anspruch auf Pausen von 30 Minuten. Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit müssen Sie dem Azubi mindestens 60 Minuten Pause zugestehen.
- Die Beschäftigung ist samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen nicht erlaubt.
TIPP: Das Beschäftigungsverbot mit Biostoffen der Risikogruppe 1 und 2 sowie Gefahrstoffen gilt nicht, soweit:
- der Umgang damit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
- der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- der Arbeitsplatzgrenzwert bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eingehalten wird.