Neben der Erstunterweisung vor dem erstmaligen Umgang mit den Gefahrstoffen müssen Sie die Unterweisungen mindestens einmal jährlich wiederholen, bei Bedarf, z. B. wenn Sie neue Gefahrstoffe einsetzen, auch öfter. Die Unterweisung kann durch jede Person erfolgen, die über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.
Umfang und Inhalte der Unterweisung richten sich nach dem Kenntnisstand der Mitarbeiter: Mitarbeiter, die mit den jeweiligen Stoffen und ihren „Risiken und Nebenwirkungen“ durch ihre Ausbildung und Berufserfahrung gut vertraut sind, brauchen weniger Informationen als etwa Aushilfskräfte.
Vergessen Sie nicht, jede Unterweisung zu dokumentieren. Wir haben für diesen Zweck ein Formblatt für Sie vorbereitet. Sie brauchen lediglich die Unterweisungsinhalte einzutragen. Die Beschäftigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung. So weisen Sie nach, dass Sie Ihre Unterweisungspflicht erfüllt haben.
WICHTIG: Archivieren Sie das Protokoll mindestens 2 Jahre lang (vorgeschrieben nach der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung“).
Bestätigung der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten wurden über Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeit arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen unterwiesen. Die Unterweisung berücksichtigte insbesondere die am Arbeitsplatz und zur Erledigung der Aufgaben anzuwendenden betrieblichen und rechtlichen Regelungen unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG und § 7 GefStoffV. Unterweisungsinhalte: (z. B. BG-Vorschriften, BG-Regeln, Betriebsanweisungen) 1) …………………………………………………………… 2) …………………………………………………………… 3) …………………………………………………………… 4) …………………………………………………………… 5) …………………………………………………………… Die Unterweisung erfolgte am …………… durch ……………………………………… Teilnehmer: Nr. Name, Vorname Datum Unterschrift 1 ……………… ……………… ……………… 2 ……………… ……………… ……………… 3 ……………… ……………… ……………… 4 ……………… ……………… ……………… 5 ……………… ……………… ……………… 6 ……………… ……………… ……………… 7 ……………… ……………… ……………… 8 ……………… ……………… ……………… |