Die seit dem 23. Juni 2010 geltende neue Arbeitsstättenregel ASR A3.5 sieht ab einer Außenlufttemperatur von über +26 Grad Celsius ein abgestuftes Modell mit Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten vor. Bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen über 26 Grad werden hiernach verschiedene Maßnahmen empfohlen, z. B. Sonnenschutz- und Lüftungsvorrichtungen, die Nutzung von Gleitzeitregelungen, das Lüften am frühen Morgen, etc.
Bei 30 bis 35 Grad sind Schutzmaßnahmen Pflicht
Bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in der Stufe von 30 bis 35 Grad muss der Arbeitgeber bzw. Sie als Sicherheitsfachkraft wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei Temperaturen über 35 Grad gelten die Arbeitsräume grundsätzlich als ungeeignet (mit ganz wenigen Ausnahmen, z. B. Hitzearbeit). Der Arbeitgeber muss also im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen hoher Temperaturen zu mildern. Das ist natürlich auch in Ihrem Interesse, denn mit steigender Temperatur steigt im Sommer auch die körperliche Beanspruchung und die Unfallgefahr, während die Konzentration und die Leistungsfähigkeit sinken.
Beschwerderecht der Arbeitnehmer bei Hitze
Einen Rechtsanspruch auf eine Klimaanlage oder auf Hitzefrei gibt es trotz dieser Neuregelung nicht. Arbeitnehmern steht allerdings ein Beschwerderecht zu, das sie gegenüber der Bezirksregierung bzw. der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle – z. B. dem Amt für Arbeitsschutz – geltend machen können. So weit sollten Sie es in Ihrem Betrieb aber natürlich gar nicht erst kommen lassen. Zum einen droht Ihnen dann unter Umständen ein Bußgeld, zum anderen sollte Ihnen das Wohl und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter während der Arbeit selbstredend am Herzen liegen.