Doch wie ist es bei einer „gemischt“ motivierten Tätigkeit, wenn jemand erst ein betriebliches Arbeitsmittel repariert, um dieses dann für private Zwecke zu benutzen? Dazu hat das Bundessozialgericht jetzt ein folgenreiches Urteil gefällt.
Arbeitssicherheit: Arbeitnehmer hatte privaten Pkw repariert
In dem konkreten Fall hatte ein Baumaschinenführer an seinem privaten Pkw einen Defekt an den Bremsen bemerkt. Nach Arbeitsschluss wollte er sich in der Werkstatt des Betriebs an die Reparatur machen, um anschließend mit dem Wagen nach Hause fahren zu können. Doch dummerweise ließ sich die dazu benötigte Hebebühne nicht hochfahren, denn die Motorspindel war verklemmt. Beim Versuch, diese zu reparieren, zog er sich schwere Kopfverletzungen zu.
Arbeitssicherheit: Berufsgenossenschaft erkannte Arbeitsunfall nicht an
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und wies die Leistungsansprüche des Mannes zurück – schließlich hatte sich der Unfall nach Feierabend ereignet. Dagegen klagte der Mann mit dem Argument, dass die Reparatur der Hebebühne nicht zuletzt ja auch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen sei und bei vorzeitiger Entdeckung während der Dienstzeit durchgeführt worden wäre. Nachdem er damit in 2 Instanzen Erfolg hatte, ging der Fall zur letztendlichen Entscheidung an das Bundessozialgericht. Dieses ließ den Mann abblitzen und gab der BG Recht.
Arbeitssicherheit: Privates Motiv stand im Vordergrund
Die Gründe: Die (versuchte) Reparatur der Hebebühne war für den Betrieb zwar nützlich, aber dennoch seine Privatangelegenheit. Denn wäre sein Auto in Ordnung gewesen, hätte er sich um die Hebebühne nicht gekümmert und wäre gleich nach Hause gefahren. Darum hielt er sich im Wesentlichen aus privatem Interesse am Unfallort auf und nicht auf Anordnung seines Arbeitgebers. Folglich lag dem Unfall ein privatwirtschaftliches Motiv zugrunde, das von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckt ist.
Fazit: Aus gutem Grund dürfen defekte Arbeitsmittel im normalen betrieblichen Ablauf nicht weiter benutzt werden; vielmehr hat der Vorgesetzte verantwortlich zu entscheiden, was mit ihnen geschieht. Erst recht gilt dies für private Arbeiten im Betrieb: Hände weg von Geräten, die unsicher sind oder von denen man nichts versteht – wer sich nicht daran hält, bleibt auf seinem Schaden sitzen.