Arbeitsstättenverordnung: Sicherheit darf nicht beeinträchtigt sein
Antwort: Gegen Ihr Vorhaben ist nichts einzuwenden, sofern Sie dafür sorgen, dass die Sicherheit der Leiter (z. B. die Standsicherheit) dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Verantwortung dafür trägt Ihr Arbeitgeber. Darum sollten Sie bei nachträglichen Veränderungen unbedingt den Punkt 5.3 „Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern“ aus dem Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung beachten.
Arbeitsstättenverordnung: Auf was Sie achten müssen
Achten Sie auf folgendes:
- Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind.
- Das Verrutschen der Leiterfüße während der Benutzung dieser Leitern muss entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch andere gleichwertige Lösungen ausgeschlossen werden.
- Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.