Prüfen Sie bei der Beurteilung besonders, ob und welche gefährlichen Arbeiten nach § 22 JArbSchG vorkommen. Wenn sie kein notwendiger Bestandteil der Ausbildung sind, sorgen Sie dafür, dass sie nicht von Jugendlichen durchgeführt werden.
Jugendliche vor gefährlichen Arbeiten schützen
Ob eine gefährliche Arbeit im Einzelfall zur Ausbildung gehört, können Sie anhand der Ausbildungsordnung bzw. der Rahmenlehrpläne für den jeweiligen Beruf feststellen. Berücksichtigen Sie dabei nicht nur, dass Berufsanfänger bestimmte Gefährdungen und Schutzmaßnahmen möglicherweise noch nicht kennen, sondern rechnen Sie auch mit altersbedingtem „unvernünftigem“ Verhalten der „jungen Wilden“ wider besseres Wissen, z. B.
- mal „aus Spaß“ mit dem Bauaufzug in den 2. Stock fahren,
- schnell mal eine rauchen, wo es der Meister nicht bemerkt – und sei es im Gefahrstofflager, oder
- beim Rangieren vom Lkw-Anhänger abspringen, bevor er richtig steht.
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Holen Sie den Ausbilder oder Meister mit ins Boot
Gehen Sie deshalb die Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze der Jugendlichen immer zusammen mit dem Ausbilder oder Meister durch. Er weiß am besten, wo schnell „etwas passieren“ kann.