ASR A4.3 präzisiert Vorschriften für Erste Hilfe in Ihrem Betrieb
Bisher waren Einzelheiten dazu in den Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 38/2 „Sanitätsräume“ und ASR 39/1, 3 „Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ geregelt, die jetzt ungültig wurden. Sie sind durch die neue Arbeitsstättenregel „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ (ASR A4.3) ersetzt worden, die seit dem 27.12.2010 rechtswirksam ist. Sie präzisiert die entsprechenden Vorschriften der ArbStättV und hilft Ihnen, sie in Ihrem Betrieb praktisch umzusetzen.
Diese Begriffe zur Ersten Hilfe sollten Sie kennen
- Mittel zur Ersten Hilfe umfassen das Erste-Hilfe-Material (etwa Wundverbände) sowie ggf. erforderliche (Gefährdungsbeurteilung!) medizinische Geräte, die zur Ersten Hilfe benötigt werden, beispielsweise De?brillatoren und Beatmungsgeräte. Auch Arzneimittel (z. B. Antidote für Vergiftungsunfälle) gehören dazu.
- Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahren für Leben und Gesundheit, z.B. Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte.
- Unter Erste-Hilfe-Räumen sind speziell vorgesehene Räume zu verstehen, in denen nach einem Arbeitsunfall Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Den Erste-Hilfe-Räumen vergleichbare Einrichtungen sind Rettungsfahrzeuge, transportable Raumzellen (Erste-Hilfe-Container) oder Arztpraxisräume.
Mittel zur Ersten Hilfe
Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder geeigneten Taschen oder Schränken bereitzuhalten. Die Mindestanzahl der vorgeschriebenen Verbandkästen ergibt sich aus dieser Tabelle:
Mindestanzahl von Verbandkästen
Betriebsart | Beschäftigte | Kleiner Verbandkasten | Großer Verbandkasten |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 - 50 | 1 | |
51 - 300 | 1 | ||
ab 301 | 2 | ||
für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich | 1 | ||
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe (z.B. Küchen, Backbetriebe) | 1 - 20 | 1 | |
21 - 100 | 1 | ||
ab 101 | 2 | ||
für je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich | 1 |
Was jeder Verbandkasten enthalten muss, ist in Tabelle 2 der ASR A4.3 angegeben. Grundlage hierfür sind die Normen der DIN 13157 („Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C“) für den kleinen und in der DIN 13169 (Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E“) für den großen Verbandkasten. 2 kleine ersetzen dabei einen großen Verbandkasten.
Tipp: Ein Kfz-Verbandkasten reicht nicht aus. Ein Kfz-Verbandkasten ist nicht für den betrieblichen Erste-Hilfe-Fall konzipiert und deshalb als Alternative nicht erlaubt.
Ausnahme: Bei Tätigkeiten im Außendienst, z.B. bei Werkstattwagen, dürfen Sie anstelle eines kleinen auch einen Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 mit sich führen.
Achtung: Im Einzelfall weitere Ausrüstung notwendig. Bei besonderen betriebsbedingten Gefahren können auch weitere Erste-Hilfe-Ausrüstungen erforderlich sein, z.B. Augenspül?aschen gegen Verätzungen. Fragen Sie dazu Ihren Betriebsarzt um Rat.
Stellen Sie schnelle Erreichbarkeit sicher
Das Erste-Hilfe-Material sollten Sie so in Ihren Betriebsräumen verteilen, dass der Weg von den Arbeitsplätzen zum nächsten Verbandkasten nicht länger als 100m bzw. eine Geschosshöhe ist. Im Übrigen muss es selbstverständlich so aufbewahrt werden, dass es vor schädigenden Ein?üssen (z.B. Feuchtigkeit) geschützt ist.
Einrichtungen zur Ersten Hilfe
An erster Stelle stehen hier die Meldeeinrichtungen: Hierzu gehört ein Telefon (mit sichtbar angegebener Notfallnummer), je nach Ihren betrieblichen Erfordernissen aber auch andere Meldeeinrichtungen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber (bzw. Sie als Sicherheitsfachkraft) zu prüfen, ob er eigene Transportkapazitäten bereitstellen muss oder der öffentliche Rettungsdienst ausreicht. Auch hier sind Ihre jeweiligen betrieblichen Verhältnisse entscheidend: Wenn die potenzielle Unfallstelle etwa in einem Steinbruch für die öffentlichen Rettungskräfte nicht in der erforderlichen Zeit erreichbar ist, müssen Sie selbst geeignete Transportmittel wie z.B. spezielle Krankentransport-Hängematten oder Schleifkörbe verfügbar halten.
Wann spezielle Rettungsgeräte P?icht sind
Wenn in Ihrem Betrieb besondere Anforderungen an Rettungsmaßnahmen bestehen, müssen Sie dafür auch spezielle Rettungsgeräte vorhalten. Für die Rettung von Verunglückten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen sollten Sie etwa Abseilgeräte in Betracht ziehen. In anderen Fällen können Rettungshubgeräte, Spreizer und Schneidgeräte notwendig sein.
Erste-Hilfe-Räume: Ab 1.000 Beschäftigten vorgeschrieben
Erste-Hilfe-Räume (oder vergleichbare Einrichtungen; s.o.) müssen alle Betriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten haben, aber auch Betriebe mit über 100 Beschäftigten, wenn dort besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.
Beachten Sie die baulichen Anforderungen
Die sollen ebenerdig liegen und müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Darüber hinaus müssen sie so gelegen sein, dass sie vor Ein?üssen durch schädlichen Lärm, Stäube, Gase oder Dämpfe geschützt sind.
Weitere bauliche Anforderungen betreffen vor allem
- ihre Größe (mindestens 20 m²),
- die ausreichende Belüftung und Beleuchtung,
- die Raumtemperatur und
- die Ausstattung mit Kalt- und Warmwasser.
Auch eine Toilette muss (zumindest in unmittelbarer Nähe) vorhanden sein. Fußböden und Wände müssen leicht gereinigt und desin?ziert werden können.