Hitze sorgt für erhöhtes Unfallrisiko
Studien belegen, dass es dann ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko gibt. Kein Wunder, sinkt doch die Motivation und Leistungsfähigkeit. Man wird schneller müde und kann sich nicht mehr so gut konzentrieren. Erhöhter Flüssigkeitsverlust und Kreislaufbelastungen sind die Folge. Immer wieder höre ich im Zusammenhang mit Hitze am Arbeitsplatz die Ansicht, dass es ab dieser oder jener Temperatur „hitzefrei“ gebe. Andere bestreiten das vehement. Wie ist denn nun die aktuelle Rechtslage?
Rechtliche Situation bei Hitze am Arbeitsplatz
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom August 2004 ist wenig konkret. Sie fordert für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber nicht genannt. Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur vom Juni 2010 ist da wesentlich konkreter: Sie bestimmt in Punkt 4.2 Abs. 3, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26°C nicht überschreiten soll. Punkt 4.4 regelt, was bei Außenlufttemperaturen von über +26°C geschehen soll und sieht hierfür ein Stufenmodell vor. Danach können die Beschäftigten auch bei Innen-Temperaturen in den Stufen: bis +30°C, bis +35°C und darüber weiter tätig sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreift.
Kein Anspruch auf Klimaanlage oder hitzefrei
Einklagen können Ihre Mitarbeiter die Schutzmaßnahmen allerdings nicht, denn einen Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder „hitzefrei“ haben sie nicht. Mögliche Schutzmaßnahmen und Randbedingungen werden in der ASR A3.5 genannt. Die Schutzmaßnahmen sind individuell mit einer Gefährdungsbeurteilung nach §3 ArbStättV festzulegen. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen also im gegenseitigen Einvernehmen durch geeignete Maßnahmen die Situation meistern. Verschiedene technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen, aber auch das persönliche Verhalten jedes Einzelnen können dazu beitragen.