Ein wichtiger Bereich des Arbeitsschutzes ist die Ermittlung von Gefährdungen, denen die Mitarbeiter am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Dafür müssen Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, zu welchen Gefährdungen von Mitarbeitern es in Ihrer Einrichtung kommen kann. Sie können die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder einer fachkundigen Person oder Institution überlassen.
Beispiel: In vielen Einrichtungen besteht die Gefahr von Stürzen z. B. durch falsch verlegte Kabel. Die Mitarbeiter Ihrer Einrichtung können aber auch dadurch gefährdet sein, dass sie häufig Arbeiten verrichten müssen, die Schäden an Wirbelsäule und Skelett verursachen (z. B. durch das regelmäßige Anheben schwerer Personen). Um diese Gefährdungen zu ermitteln, erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung.
In 5 Schritten eine Gefährdungsbeurteilung
1. Legen Sie die Bereiche fest, in denen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen
Unterschiedliche soziale Einrichtungen haben auch unterschiedliches Gefährdungspotenzial. Ihre Aufgabe ist nun, die spezifischen Gefährdungen Ihrer Einrichtung zu ermitteln.
Beispiel: Sie sind Leiterin einer Kindertageseinrichtung. Dann könnten Sie für die Gefährdungsbeurteilung die Bereiche „Betreuung der Kita-Kinder“ und „Verwaltung“ ermitteln. Im Bereich der „Betreuung“ könnten Sie dann noch unterscheiden zwischen U3- und Ü3-Kindern. Wichtig wäre auch der Bereich „Küche“.
2. Ermitteln Sie die Gefährdungen
Es gibt die unterschiedlichsten Wege, wie Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sämtliche Gefährdungen und Risiken ermitteln können, die möglicherweise auftreten:
- Sie können eine Arbeitsplatzbegehung machen.
- Sie können sich auf Ihre eigenen Erfahrungen berufen.
- Sie können Mitarbeiter befragen, welche Gefährdungen bei ihrer Arbeit bisher aufgetreten sind.
Wichtig ist, dass Sie die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Gefährdungen möglichst vollständig erfassen, also z. B. auch überprüfen, inwiefern die Mitarbeiter auch psychischen Gefährdungen ausgesetzt sind.
3. Beurteilen Sie die Gefährdungen
Viele Gefährdungen sind bereits in Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen geregelt (siehe z. B. die Arbeitsstätten-Verordnung). Gefährdungen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung noch nicht von Gesetzen etc. erfasst wurden, müssen Sie nun selbst bewerten.
Wichtig hierbei ist: Legen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auf jeden Fall fest, ob es sich um eine geringe, mittlere oder große Gefahr handelt:
- Große Gefahren sind nicht akzeptabel und müssen auf jeden Fall verhindert werden (z. B. Krankheitskeime in Hygienebereichen).
- Mittlere Gefahren sind allenfalls kurzfristig akzeptabel (z. B. das Heben schwerer Lasten).
- Geringe Gefahren gehören zum allgemeinen Lebensrisiko (z. B. Schnittverletzungen aufgrund eines zerbrochenen Glases).
4. Legen Sie konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen fest
Das Arbeitsschutzgesetz legt die Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen fest, die Sie treffen müssen. Danach stehen technische Maßnahmen vor organisatorischen und personenbezogenen (so genanntes TOP-Prinzip). Setzen Sie die getroffenen Maßnahmen dann um.
Beispiel: Im Bereich der Pflege würden Arbeitsschutzmaßnahmen gegen Schäden an Wirbelsäule und Skelett wie folgt aussehen.
- Technisch: Es werden geeignete Hebevorrichtungen eingesetzt, um das Anheben schwerer Personen zu erleichtern.
- Organisatorisch: Sie organisieren die Arbeit so, dass immer 2 Pfleger eine Person gleichzeitig anheben können.
- Personenbezogen: Sie lassen die Mitarbeiter schulen, wie sie optimal Personen (oder Lasten) anheben.
5. Passen Sie die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig an
Ihre Einrichtung ist einem fortlaufenden Wandel unterworfen. Aus diesem Grunde müssen Sie auch regelmäßig überprüfen, ob die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung noch auf dem aktuellen Stand ist bzw. ergänzt werden muss.