Als sie ihren Irrtum nach dem angegebenen Beginn der Mautfahrt bemerkte, wollte sie die Buchung online, per Telefon und per Fax stornieren. Ihr wurde bei allen Versuchen mitgeteilt, dass eine Stornierung nicht mehr möglich sei, weil der Gültigkeitszeitraum der Mautbuchung bereits begonnen habe.
Der Unternehmer war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gab dem beklagten Bundesamt für Güterverkehr (BAG), das von der Zahlung nicht Abstand nehmen wollte, Recht. Mit dem Urteil vom 18.12.2009 (Aktenzeichen: 9 A 191/09) hat das Gericht entschieden, dass der Unternehmer zu Recht die Maut zu bezahlen hatte, obwohl er die Strecke nicht gefahren war.
Eine über das Internet gebuchte Autobahnmaut könne nach Beginn des Gültigkeitszeitraumes nur noch vom Fahrer direkt an einem Zahlstellenterminal storniert werden, wie es die Nutzungsbedingungen vorschreiben. Das sei deshalb gerechtfertigt, da der Fahrer das Verkehrsgeschehen am besten kenne. Nur so könne verhindert werden, dass ein Fahrer die Buchung storniere, nachdem er die mautpflichtige Strecke gefahren sei. Hinzu komme, dass so Buchungen „auf Verdacht“ vorgebeugt wird, die das Buchungssystem überlasten würden.
Es sei davon auszugehen, dass die Nutzer des Onlineverfahrens die Nutzungsbedingungen kennen.
Fazit: Dieses Musterurteil zeigt wieder klar auf, dass eine Buchung der Autobahnmaut über das Internet mit sehr viel Sorgfalt vorgenommen werden muss. Weisen Sie deshalb Ihre Disposition eindringlich auf diesen Sachverhalt hin. Oder verwenden Sie am besten gleich das OBU (On Board Unit = automatisches Mauterfassungsgerät), damit diese Probleme erst gar nicht entstehen können.
Achtung: Nach Beginn der Fahrt kann die Mautbuchung über das Internet nicht storniert werden!
