Dieser Verwarnungsgeldkatalog nimmt nicht nur den Fahrer in die Pflicht, sondern sieht auch für
- Beförderer
- Empfänger
- Verlader und Befüller
- Betreiber von Tankcontainern sowie
- Fahrzeughalter
zwar moderate, aber dennoch ärgerliche Verwarnungsgelder vor.
Verwarnungsgelder für den Beförderer
Zumindest braucht sich ein Beförderer keinen Gedanken um die Höhe der Verwarnungsgelder machen, bei jedem Verstoß werden nach der GGVSE jeweils 35 € fällig. Dies gilt, wenn- der Beförderer es versäumt, nach der ADR Absatz 6.8.2.5.2 an einem Tankfahrzeug oder einer Tafel den Namen des Eigentümers oder des Betreibers zu nennen.
- der Betreiber das Fahrzeug oder den Anhänger nicht mit einem nach Abschnitt 8.1.5a des ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausrüstet. der Erdungsanschluss nicht wie nach der ADR 6.8.2.1.27 mit dem vorgeschriebenen Erdungskennzeichen versehen ist.
- das Rauchverbot nach ADR 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 in der Nähe von Containern oder Fahrzeigen, die mit nichtbrennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 beladen sind, nicht eingehalten wird.
Verwarnungsgeld für den Empfänger und den Verlader
Auch dem Empfänger und dem Verlader droht ein Verwarnungsgeld von 35 €, wenn die oben genannte Rauchverbotsvorschrift in seinem Einflussbereich nicht beachtet wird.Verwarnungsgeld für den Befüller
Der Befüller eines Tanks oder Containers ist dafür verantwortlich, dass die nach der ADR 5.3.1.2 vorgeschriebenen Placards angebracht sein müssen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kostet dies ein Verwarnungsgeld von 35 €. Verwarnungsgeld für den Betreiber Auch der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines Multi- Element-Gas-Containers (MEGC), eines Schüttgut-Containers oder Faserverstärken Kunststofftanks (FVK) muss dafür Sorge tragen, dass der Name des Eigentümers oder Betreibers auf den Behältern angegeben ist. Lässt er hier die notwendige Sorgfalt vermissen, so ist er mit 35 € dabei.Verwarnungsgelder für den Fahrer
Richtig lang ist die Liste der Verwarnungsgelder nach der GGVSE für den Fahrer: Hat er keinen nach der ADR 8.1.5a vorgeschriebenen Unterlegkeil dabei, so kostet dies 25 €.Auch wenn er seine Schulungsbescheinigung nach der ADR 8.1.2.2b nicht mitführt, kostet ihn dies 25 €. Voraussetzung für dieses moderate Verwarnungsgeld ist allerdings, dass er überhaupt eine solche besitzt.
- Richtig pingelig ist die ADR 5.3.1 bei den Warntafeln. Bringt ein Fahrer diese nämlich nicht parallel und senkrecht an, kostet dies 10 €, bei mehreren sogar 15 €. Auch wenn sich diese Tafeln unberechtigterweise noch am Fahrzeug befinden oder nicht richtig abgedeckt sind, werden 20 € oder bei mehreren gar 30 € fällig.
- Auch eine fehlende oder nicht ordnungsgemäß angebrachte Placard wird mit einem Verwarnungsgeld von 30 € geahndet.
- Auch beim Übertreten des bereits erwähnten Rauchverbots ist der Fahrer mir 35 € dabei.
Verwarnungsgelder für den Halter
Sie ahnen es sicher, auch der Halter ist nach der GGVSE in der Pflicht und muss Verwarnungsgelder zahlen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Sie zahlen also immer, wenn- der Name des Eigentümers oder Betreibers auf einem Tankfahrzeugs nicht angegeben ist. Dies kann entweder auf dem Fahrzeug selber oder mit einer Tafel geschehen. Fehlt diese Angabe so zahlen Sie 35 €.
- Und auch auf die Kennzeichnung des vorgeschriebenen Erdungsanschlusses sollten Sie immer einen Blick werfen. Fehlt diese nämlich, so kostet es Sie - man mag es kaum glauben - auch wieder den Standardsatz von 35 €.