Der Fall: Der Fahrer fuhr jeden Morgen mit seinem privaten Fahrzeug zum Kunden seines Arbeitgebers und übernahm dort ein beladenes Kurierfahrzeug zur Auslieferung. Nach der Erfüllung des Auftrags stellte er das Fahrzeug auftragsgemäß wieder ab und fuhr anschließend mit seinem Pkw nach Hause. Die Kosten der privaten Fahrten zum Kunden wollte er mit 0,60 € je Entfernungskilometer von der Steuer absetzen.
Das Finanzamt wollte aber nur 0,30 €/km akzeptieren, mit der Begründung, es seien Fahrten zur Arbeitsstätte. Das Gericht gab dem Kläger recht mit der Begründung, dass es sich beim Zielort nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handle.
Weiter argumentierte das Gericht, es handle sich hierbei um Fahrten zu Einrichtungen, die nicht im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers stünden. Aus diesem Grund könnten sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen.
Für den Fall, dass Sie eine vergleichbare Situation bei einem Ihrer Kraftfahrer haben - was in der Praxis ja nicht gerade selten vorkommt -, weisen Sie ihn auf dieses Urteil hin; er wird sich sicher darüber freuen.
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