Das Oberlandesgericht Oldenburg (9.7.2010, Az. SsRs 220/09) hat nämlich eine seit 2006 geltende Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt, nach der jeder Bürger zu einer "den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung verpflichtet ist" (§ 2 Abs. 3a StVO).
Die Begründung des Gerichts
Die Vorschrift verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG. Denn es ist nicht ersichtlich, was eine angepasste Bereifung ist und somit die Strafe nach sich zieht. Der Fahrer eines Kraftwagens kann also nicht erkennen, was von ihm verlangt wird.
Zudem stellt das Gericht fest, dass es weder einen naturwissenschaftlichen noch einen vergleichbaren Erfahrungssatz gibt, nach dem Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich ungeeignet sind.
Das heißt für Sie:
Natürlich sollten Sie aus Sicherheitsgründen darauf achten, Ihre Fahrzeuge für den kommenden Winter wettertauglich auszurüsten. Wichtig sind vor allem eine funktionierende - weil frostgeschützte - Scheibenwischanlage sowie Reifen mit ausreichend tiefem Profil, die auch bei Matsch und Schnee griffig sind.
Ob Ihre Reifen vom Hersteller als "Winterreifen" oder "M+S-Reifen" bezeichnet werden, ist aufgrund des Urteils rechtlich gesehen unwesentlich.
Auch Versicherungen werden Zahlungen nicht allein deswegen verweigern können, weil ein Autounfall bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerbereifung geschah.
Beachten Sie die Ausnahmen
Etwas anderes gilt für Unternehmen, die Fahrgäste befördern und den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.Der § 18 BOKraft bestimmt: "Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen."
Winterreifen verlangt darüber hinaus auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im "Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern eingesetzt werden".