Im vorliegenden Fall hatte dies nämlich ein Autofahrer getan und war von der Polizei erwischt worden. Seiner Ansicht nach hatte er jedoch durch sein Stehenbleiben auf dem Seitenstreifen klar dafür gesorgt, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als normaler Verkehrsteilnehmer einzustufen war, denn er müsse beim Stehen ja nicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer achten.
Er klagte vor dem Amtsgericht, wo er den Richter mit seiner Argumentation nicht überzeugen konnte und den Prozess verlor. So ging der Fall bis zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Doch auch hier musste er sich von den Richtern sagen lassen, dass das Bußgeld und auch der Punkt auf seinem Flensburger Konto vollkommen rechtens seien. Grundsätzlich ist Autofahrern die Handy-Benutzung untersagt, wenn sie es hierbei in die Hände nehmen müssen.
Nur wenn das Fahrzeug steht und auch der Motor nicht läuft, dürfe ein Autofahrer mit dem Handy telefonieren. Darüber hinaus hätte er sein Fahrzeug gar nicht auf dem Seitenstreifen abstellen dürfen, da auch dies schon eine ordnungswidrige Handlung darstelle. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2008, Az. IV 2 Ss 84/08)
Unser Tipp: Sie sollten allen Fahrern einschärfen, dass die Handy-Benutzung für Fahrer absolut tabu ist. Es genügt auch nicht, an den Straßenrand zu fahren und dann zu telefonieren. Der einzige Fall, in dem Fahrer nicht belangt werden können, ist, wenn das Fahrzeug auf einem ausgewiesenen Parkplatz steht und der Motor abgeschaltet wurde.
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