Interessantes Urteil für Fuhrparkleiter zum Thema schlecht gewartete Fahrzeuge
Das Landgericht Detmold verurteilte darauf hin den Werkstattleiter und auch den Juniorchef, aufgrund seiner Funktion als Fuhrparkleiter, zu Bewährungsstrafen wegen fahrlässiger Tötung. Der Juniorchef jedoch war der Meinung, dass der Werkstattleiter alleine für die Verkehrsunsicherheit des Zuges wegen der nicht richtig funktionierenden Bremsen verantwortlich war, und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Auch der Werkstattleiter wollte das Urteil nicht akzeptieren und wählte denselben Weg. Die Richter des BGH wiesen die Revision des Juniorchefs als unbegründet zurück. Im Falle des Werkstattleiters jedoch hob das höchste deutsche Gericht das Urteil auf und wies den Fall an das Landesgericht zurück.Die Richter kamen zwar zu dem Schluss, dass der Werkstattleiter seiner Pflicht, die Fahrtüchtigkeit eines von ihm betreuten Fahrzeugs sicherzustellen, nicht ausreichend nachgekommen war. Denn sonst hätte er bei einer Sichtkontrolle feststellen können, dass auch die hinteren Bremsen in einem desolaten Zustand waren. Allerdings mochten sie es nicht als ausreichend belegt ansehen, dass dieser Pflichtverstoß für den tödlichen Verkehrsunfall ursächlich war.
Die Meldung an den Juniorchef hätte jedoch in jedem Fall zu dessen Anweisung zu einer Reparatur der Bremsen führen müssen. Da dieser als Fuhrparkleiter aber die Warnung ignorierte, sei er allein für die Toten verantwortlich. (BGH , Beschluss vom 6.3.2008, Az.: 4 StR 669/07)
Achtung: Macht Sie der Mitarbeiter einer Werkstatt - sei es die eigene oder auch eine von Ihnen beauftragte externe Werkstatt - auf einen Fahrzeugmangel aufmerksam, der die Fahrsicherheit beeinträchtigt, sollten Sie als Fuhrparkleiter immer eine sofortige Reparatur veranlassen. Schicken Sie das Fahrzeug niemals unrepariert auf Tour!