Denn als Arbeitgeber sind Sie nur für die Verkehrssicherheit Ihres Firmenparkplatzes verantwortlich, mehr nicht. Deshalb müssen Sie beispielsweise dafür sorgen, dass
- bei Glatteis gestreut wird,
- Schlaglöcher ausgebessert werden,
- ?eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,
- die Abstellplätze nicht zu eng bemessen sind und
- offenkundige Gefahrenquellen (z. B. umsturzgefährdete Bäume) beseitigt werden.
Solange Sie hier sorgfältig sind, kann Ihr Mitarbeiter Sie nicht haftbar machen, wenn sein Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz beschädigt wird.
So haften Sie nicht, wenn ein augenscheinlich gesunder Baum im Sturm auf den Wagen Ihres Mitarbeiters stürzt. Auch wenn ein von Ihnen beauftragtes Räumfahrzeug ein parkendes Fahrzeug streift, haften Sie als Arbeitgeber nicht (BAG, 25.5.2000, 8 AZR 518/99).