Ein Beispiel, das die Redaktion vom LogistikManager hier nennt, ist typisch für diesen Fall:
Ein Fahrer war bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ertappt worden. Darüber hinaus hatte er sein Handy gut sichtbar am Ohr und sprach in das Gerät. Die zuständige Ordnungsbehörde verdonnerte ihn deshalb nicht nur wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch wegen einer verbotswidrigen Benutzung seines Mobiltelefons zu einer Geldbuße.
Zwar konnte der Betroffene nachweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt gar nicht telefoniert hatte - er zeigte den Kontrollbeamten, dass keine SIM-Karte im Handy eingelegt war -, doch sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lehnte das Oberlandesgericht Jena (Beschluss vom 27. September 2006, Az.: 3 Ss OWi 1050/06) trotzdem ab. Denn nach § 23 Abs. 1a StVO sei die Benutzung eines Mobiltelefons grundsätzlich untersagt. Dieses Verbot bezieht sich nach Ansicht des Gerichts nicht nur auf das Telefonieren, vielmehr sei während einer Fahrt beispielsweise auch die Benutzung als Diktiergerät untersagt. Gleiches gelte übrigens auch für alle anderen Funktionen eines solchen Geräts wie Terminkalender und so weiter.
Denn es ist nach Ansicht des Gerichts erwiesen, dass solche Tätigkeiten den Fahrer sowohl mental als auch zeitlich wesentlich stärker vom Fahrgeschehen ablenkten als etwa die Radiobedienung oder die Nahrungsaufnahme. Machen Sie als Fuhrparkleiter die Fahrer in Ihrer Fahrzeugflotte darauf aufmerksam, dass das Handyverbot sich nicht nur aufs Telefonieren beschränkt!
Mehr Rechtstipps für Fuhrparkleiter lesen Sie im LogistikManager .
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