Der Fall: Ein Käufer hatte ein 4,5 Jahre altes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 71.000 km erworben. 8 Monate später kam es zu einem Kurbelwellenschaden. Als der Käufer die Garantieleistung beim Händler einforderte, verweigerte dieser die Bezahlung des Schadens. Sein Argument: Das Fahrzeug hätte bereits 87.000 km auf dem Tacho, im Vertrag sei aber eine Inspektion bei einem Kilometerstand von 86.000 km festgeschrieben. Darauf zog der Käufer vor Gericht, wobei mehrere Instanzen unterschiedliche Urteile fällten.
So ging beispielsweise das Amtsgericht Ansbach in seinem Urteil davon aus, dass der Autokäufer seine Pflichten verletzt hatte, indem er den vorgeschriebenen Inspektionstermin nicht wahrnahm. Daher müsse auch der Händler beziehungsweise sein Garantieversicherer nicht zahlen.
Das nächsthöhere Landgericht hingegen hielt die Garantieklausel für eine unangemessene Benachteiligung des Käufers. Ein Garantieanspruch bestünde immer, egal, ob eine nicht durchgeführte Inspektion für den Schaden verantwortlich ist oder nicht.
Schließlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter entschieden, dass ein Garantiegeber auch bei Überfälligkeit einer Inspektion die Reparaturkosten übernehmen muss. Nur dann, wenn der Verkäufer beweist, dass der Schaden direkt durch die unterlassene Inspektion verursacht wurde, kann er die Garantieleistung verweigern. Das BGH lässt in seinem Urteil aber ausdrücklich die Beweislastumkehr auf den Käufer zu.
Das bedeutet, dass jetzt der Käufer belegen muss, dass der Schaden nicht durch die unterlassene Inspektion verursacht wurde. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Altverträge, sondern kann nur bei neuen Verträgen vereinbart werden! Es lohnt sich also immer, wenn Sie die Vertragstexte vor Unterzeichnung genau studieren. Übrigens haben Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler immer einen einjährigen Gewährleistungsanspruch.
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