Im vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall bestätigten die Richter ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo, in dem ein Autofahrer zu einer Geldbuße von 80 Euro und einem 1-monatigen Fahrverbot verurteilt worden war.
Im erstinstanzlichen Urteil gab das AG an, das Fahrverbot sei wegen 7 Einträgen im Flensburger Zentralregister, davon 3 wegen Telefonierens am Steuer, ausgesprochen worden.
Mit diesem Urteil war der betroffene Fahrer nicht einverstanden; und so musste sich das OLG des Falls annehmen.
Die Richter in Hamm bestätigten die Vorentscheidung, insbesondere das Fahrverbot. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoßnicht angemessen geahndet werden können, entschieden die Richter.
Strafen müssen angemessen sein
Grundsätzlich darf ein Fahrverbot auch dann erlassen werden, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden.
Daher könnten im Einzelfall auch schon wiederholte, für sich genommen eher geringfügige Verkehrsverstöße die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.
Bei dem betreffenden Verkehrssünder sei von einer sogenannten beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. In engem zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei er 3-mal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verurteilt worden.
Hinzu kämen 3 Verurteilungen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Zeitraum von insgesamt nur 2,5 Jahren.
Dabei sei der Mann zu jeweils einem 1-monatigen Fahrverbot verurteilt worden, zuletzt nur etwa 5 Monate vor der hier vorliegenden Tat.
In ihrer Gesamtheit zeigten die Taten, dass der Mann aufgrund mangelnder Verkehrsdisziplin fortgesetzt und geradezu vorsätzlich Rechtsverstöße begehe (OLG Hamm, 24.10.2013, Az. 3 RBs 256/13; Vorinstanz: AG Lemgo, 17.7.2013, Az. 21 OWi 35 Js 1259/13 [84/13]).