Da im Mietvertrag ein Selbstbehalt des Fahrers von 750 € war, verlangte das Mietunternehmen genau diesen Betrag vom Mieter. Dieser war jedoch damit nicht einverstanden, da seiner Meinung nach das Parkhilfesystem nicht richtig funktioniert hätte und er so nichts für den entstandenen Schaden könne. So ging der Fall vor das Amtsgericht München. Und dies gab dem Vermieter Recht. Auch eine noch so ausgefeilte Technik entbindet nämlich den Fahrer eines Fahrzeugs nicht von seiner Aufmerksamkeitspflicht und seiner Verantwortung.
Beim Rückwärtsfahren muss der Fahrer nämlich immer den Blick nach hinten wenden und darf sich niemals blind auf eine Parkhilfeeinrichtung verlassen. Hätte er nämlich im vorliegenden Fall nach hinten geblickt, so wäre ihm der Hohlraum in der Wand aufgefallen und er hätte rechtzeitig bremsen können. (Amtsgericht München, Az.: 275 C 15658/07)
Tipp: Machen Sie dieses Urteil Ihren Fahrern bekannt und machen Sie ihnen klar, dass sie beim Rückwärtsfahren immer den Blick nach hinten wenden sollen. Andernfalls kann nämlich dem Fahrer zumindest eine Fahrlässigkeit unterstellt werden.
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