Der klagende Arbeitnehmer war seit mehr als 30 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war Schichtdienst bei 40 Stunden Arbeitszeit vereinbart, bis dato musste er keine Sonntags- oder Feiertagsarbeit verrichten. Sonntagsarbeit war auch nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags.
Aufgrund betrieblicher Notwendigkeit hat der Arbeitgeber den Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit beim Landratsamt gestellt. Nach der Bewilligung durch das Landratsamt verlangte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, künftig im Rahmen der vereinbarten 40-Stunden-Woche auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.
Der Arbeitnehmer reichte daraufhin eine Klage gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht ein, um am Sonntag nicht arbeiten zu müssen. Alle 3 Instanzen, letztendlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), wiesen die Klage ab. Nach der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts umfasst das Direktionsrecht auch die Festlegung, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern Sonntagsarbeit im Tarif- und Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Arbeitgeber benötige nur eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (BAG, Urteil vom 15.9.2009, Aktenzeichen: 9 AZR 757/08).
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