Ein Fahrer hatte auf Kostenerstattung durch seinen Arbeitgeber geklagt - und unterlag sowohl vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Nach Ansicht des LAG Düsseldorf gibt es weder eine tarifvertragliche, noch eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers, diese Kosten zu übernehmen. Die Fahrerkarte sei wie eine Ergänzung zur Fahrerlaubnis zu betrachten, die Kosten daher auch vom Fahrer zu entrichten (Urteil vom 30.1.2007, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 3 Sa 1225/06).
Dieser Meinung schloss sich auch das Bundesarbeitsgericht am 16. 10. 2007 an. Der Kläger hat auch nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB.
Der Arbeitnehmer hat auch ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte. Sie bleibt im Besitz des Fahrers und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren, Der Einsatz ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt.
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