Bei einer Auslieferungsfahrt kam eines dieser Fahrzeuge in eine Mautkontrolle. Der Logistikverantwortliche staunte nicht schlecht, als der Fahrer ihm bei seiner Rückkehr berichtete, dass die kontrollierenden Beamten einen Mautgebührenbescheid erlassen hatten, weil ihrer Meinung nach der Eintrag in die Fahrzeugpapiere für die Berechnung der Maut nicht entscheidend sei. Vielmehr müsse grundsätzlich immer vom konstruktionsbedingt möglichen Gesamtgewicht eines Zuges ausgegangen werden.
Das wollte der Kollege nicht akzeptieren und legte gegen diesen Mahnbescheid Einspruch beim Verwaltungsgericht ein. Doch er blieb mit seiner Klage erfolglos, da das Gericht sich der Sichtweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zur Fahrzeugklassifizierung anschloss. So landete der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, das dieses Urteil kassierte und dem klagenden Unternehmen Recht gab.
Nach Ansicht des höheren Gerichts war das genutzte Fahrzeug mit dem bei der Zulassung eingetragenen Zusatz offiziell mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen in Betrieb genommen worden, und dieser Eintrag sei auch bei der Mautberechnung entscheidend. Wäre das Fahrzeug nämlich mit einer Last, die diese 11.900 Kilogramm Gesamtgewicht überschreiten würde, unterwegs, wäre seine Betriebsgenehmigung erloschen, und es dürfte somit nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Da das kontrollierte Fahrzeug aber weniger als die in den Papieren angegebenen 12 Tonnen wog, sei alles rechtens. Technische Änderungen seien hierbei nicht nötig. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2009, Az. 9 A 2190/07)
Mein Tipp für Sie: Prüfen Sie Ihre Fahrzeuge dahingehend, ob bei Ihren Transportaufgaben das bauartbedingte Gesamthöchstgewicht überhaupt notwendig ist. Wenn nicht, können Sie diese Fahrzeuge auch „ablasten“, um Steuern und Mautgebühren zu sparen.
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