Doch damit war die Radfahrerin nicht einverstanden, ihrer Ansicht nach erfolgte die Blutentnahme nämlich ohne richterliche Anordnung und war somit nicht rechtens. Deshalb seien auch die gewonnenen Beweise nicht verwertbar und könnten so nicht für einen Führerscheinentzug herangezogen werden. Also landete der Fall vor Gericht.
Das wollte der Argumentation der Frau aber nicht folgen. Denn nach Ansicht des Gerichts seien die Grundsätze über Verwertungsverbote in einem Strafprozess nicht auf Verwaltungsverfahren übertragbar. Behörden hätten nämlich immer auch die Rechte Dritter zu beachten, die zum Beispiel vor betrunkenen und drogen - umnebelten Fahrern zu schützen seien. In diesem Fall bewertete das Gericht den offensichtlichen Drogenrausch als Gefährdung - und dann müssen Behörden immer die allgemeine Verkehrssicherheit oben anstellen und diese als wichtiger als die persönlichen Rechte Einzelner werten. Die Dame muss nun wohl längere Zeit auf Ihren Führerschein verzichten. (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. September 2008, Az. 4 A 139.08)
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