- Die private Nutzung wurde im Überlassungsvertrag ausdrücklich vereinbart.
- Der geldwerte Vorteil des Dienstfahrzeugs wird bei der Lohnversteuerung berücksichtigt.
Tipp: Trotz dieses Urteils müssen Sie und Ihr Unternehmen nicht immer in vollem Umfang für die Unfallschäden Ihrer Fahrer aufkommen. War nämlich eine grobe Fahrlässigkeit des betreffenden Fahrers die Ursache für den Unfall, so können Sie ihn zumindest teilweise an den entstandenen Kosten beteiligen.
Beispiele der Haftung bei grober Fahrlässigkeit
- Steuern eines Kraftfahrzeugs trotz erkennbarer Übermüdung (BAG, Urteil vom 29.6.1964, Az: 1AZR 434/63)
- Überfahren einer roten Ampel (BAG, Urteil vom 12.10.1989, Az: 8 AZR 276/88)
- Führen eines Kraftfahrzeugs trotz erheblicher Restalkoholisierung (LAG München, Urteil vom 21.9.1995, Az: 4 SA 1114/95)
- Schaden nach Alkoholgenuss über der Promillegrenze (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.11.1995, Az: 7 SA 843/95)
- Verkehrsunfall wegen Handybenutzung (BAG, Urteil vom 12.11.1998, Az: 8 AZR 221/97)