Vor der Geschwindigkeitsmessstelle stand nur ein Hinweisschild auf die Tempobegrenzung, das zudem schlecht zu sehen war. Folglich sei ihm keine grobe Pflichtverletzung durch die Missachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen, die eine solche Strafe rechtfertige.
Er zog vor Gericht, und den Richter am Amtsgericht Hanau überzeugte diese Argumentation. Er sah vom Fahrverbot ab. Grobe Pflichtverletzung läge nur vor, wenn mehrere Schilder - die außerdem leicht wahrzunehmen wären - auf das Tempolimit hinwiesen. Darüber hinaus bewog auch das saubere Konto des Fahrers beim Verkehrszentralregister das Gericht zu dieser milden Entscheidung.
(Amtsgericht Hanau, Urteil vom 8. Juni 2006, Az.: 2965 JS-OWI 5308/05-54 OWI)
Allerdings kam der Fahrer nicht ganz ungeschoren davon: Das Fahrverbot war vom Tisch, doch der Richter erhöhte die Geldbuße auf 300 Euro.
Tipp: Erhält einer Ihrer Fahrer ein Fahrverbot, überprüfen Sie vor einer Klage unbedingt immer, ob die Beschilderung wirklich nur schwer zu erkennen war und ob der betreffende Fahrer auch ein sauberes Punktekonto hat.
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