Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer mit 64 Stundenkilometern in einer Straße geblitzt worden. Das Begrenzungsschild 50 war in dieser Straße um die Einschränkung „Mo–Fr, 6–18 Uhr“ ergänzt.
Der Vorfall ereignete sich am Himmelfahrtstag – also an einem gesetzlichen Feiertag, der in diesem Fall auf einen Donnerstag fiel. Nach Meinung des Autofahrers galt die Geschwindigkeitsbegrenzung nur an Arbeitstagen.
Er untermauerte seine Meinung damit, dass hier ein zusätzliches Schild „Achtung Kinder“ gestanden habe. Dies zeige doch, dass das Tempolimit nur veranlasst worden sei, um Kinder auf dem Schulweg zu schützen.
An Feiertagen sei aber keine Schule. Das OLG Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht. Es betonte, dass Verkehrsschilder nicht nach Belieben durch den Autofahrer ausgelegt werden dürften.
Der einzelne Verkehrsteilnehmer müsse sich in jedem Fall an genau das halten, was auf dem Schild zu lesen sei. (OLG Brandenburg, 28.5.2013, Az. 2 Z 53 Ss-OWi 103/13 50/13).
Tempolimit gilt auch an Feiertagen
