Folgenden Fall hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden. Hier ging es um den Diebstahl eines Fahrzeugs und die Weigerung der Versicherung, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Denn der Betreiber des Fahrzeugs - es handelte sich um ein Leasing-Auto - gab bei der Diebstahlmeldung zunächst eine Laufleistung von 87.000 Kilometern an, was er jedoch auf Nachfrage korrigierte, und zwar auf 106.000 Kilometer.
Daraufhin wurde die Assekuranz misstrauisch, unterstellte einen versuchten Betrug und verweigerte die Regulierung. Der Versicherte wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und klagte zunächst vor dem Landgericht Köln. Doch musste er hier eine herbe Niederlage kassieren, denn das Gericht folgte der Ansicht der Versicherung, nach der die Meldung derart unterschiedlicher Laufleistungen den Verdacht auf einen versuchten Versicherungsbetrugs nahelege. (Landgericht Köln, Az.: 24 O 444/06
Mit diesem Urteil war der Kläger jedoch nicht einverstanden und zog vor die nächst höhere Instanz. Doch auch hier folgte das Gericht der Ansicht, dass eine derartig korrigierte Angabe immer den Verdacht auf einen versuchten Versicherungsbetrug zulasse und deshalb die Assekuranz allen Grund hatte, die Regulierung zu verweigern. Denn der Kläger hatte mit der zunächst recht niedrigen Angabe der Laufleistung eindeutig gegen seine Obliegenheitspflicht nach § 7 V. Abs. 4 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes für den Versicherungsvertrag (VVG) verstoßen. Somit müsse die Versicherung in keinem Fall für den Schaden einstehen.
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