Fall 1: Klappernde Geräusche am Unterboden
Im 1. Fall registrierte der Käufer eines Neuwagens klappernde Geräusche am Unterboden. Er reklamierte diese Geräusche mehrfach beim Verkäufer, der daraufhin mehrere Reparaturversuche unternahm, die dem Übel jedoch keine Abhilfe schufen. Daraufhin verlangte der Käufer die Rücknahme des Fahrzeugs, was der Händler jedoch ablehnte. Darauf klagte der Käufer vor dem Landgericht (LG) Frankfurt, das ihm recht gab. Der Verkäufer wurde zur Rücknahme verpflichtet.Doch der war damit nicht einverstanden und zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/ Main. Das sah den Fall ähnlich wie das untergeordnete Gericht. Denn nach einer Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das OLG Frankfurt dem klagenden Kunden in der Berufung dem Grunde nach recht.
Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche bleibende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag des 33.000 Euro teuren Neuwagens. LG Frankfurt/Main, 29.12.2011, Az. 2/25 O 159/10; OLG Frankfurt/ Main, 28.2.2013, Az. 3 U 18/12
Fall 2: Vorsicht: Keine Eigenreparaturen!
Dass Mängel nicht grundsätzlich zu einer Rücknahmeverpflichtung führen, zeigt ein anderer Fall. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig zeigt nämlich, wie wichtig das richtige Vorgehen nach dem Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ist. Der Kläger hatte ein gebrauchtes Kraftfahrzeug über die Internetplattform eBay erworben. Kurze Zeit später entdeckte er ein fachwidrig aufgebohrtes Glühkerzen-Gewinde und ließ den Mangel in Eigenregie für 500 Euro beseitigen.8 Monate später erklärte er aufgrund dieses Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten. Doch mit diesem Wunsch hatte er vor dem OLG Schleswig keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts lag schließlich kein Mangel mehr vor, da der Kläger den Mangel bereits selbst hatte beseitigen lassen und erst danach den Rücktritt erklärte. OLG Schleswig, 28.2.2013, Az. 3 U 22/12
Tipp: Treten bei einem Neufahrzeug auch nur geringe Mängel auf, beheben Sie diese niemals selbst, sondern fordern Sie immer den Verkäufer dazu auf.