„Was ist mit der Mehrwertsteuer auf der Hotelrechnung passiert?“

Frage: Ich habe mich erst vor wenigen Wochen selbstständig gemacht. Jetzt habe ich meine erste betriebliche Reise hinter mir und sortiere die Belege für die Steuer. Dabei ist mir aufgefallen, dass auf einer Hotelrechnung zwei unterschiedliche Mehrwertsteuersätze genannt sind. Ist das richtig? Oder ist hier ein Fehler passiert?

Antwort: Wahrscheinlich ist hier alles in Ordnung. Sie sollten aber ganz genau hinschauen – wie bei jeder Hotelrechnung, die Sie bei der Steuer geltend machen wollen. Denn:

Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels auf 7 % gesenkt – und damit für andauernde Verwirrung gesorgt. Denn auf einer Hotelrechnung gelten jetzt in der Regel 2 unterschiedliche Umsatzsteuersätze: für manche Leistungen der Regelsteuersatz von 19 % und für die Übernachtung selbst der ermäßigte Satz von 7 %.

Wichtig: Diese unterschiedlichen Sätze müssen in der Rechnung ausgewiesen und den jeweiligen Leistungen zugeordnet sein. Ist das nicht ordnungsgemäß der Fall, kann Ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt werden. Überprüfen Sie immer mit der Übersicht rechts, ob die Leistungen auf der Hotelrechnung dem richtigen Steuersatz zugeordnet sind. Hier passieren immer wieder Fehler – gerade in kleineren Hotels oder Pensionen.

Die häufigste Frage: Welche Leistungen müssen bei Übernachtungsrechnungen gesondert ausgewiesen werden? Welche müssen mit 7 %, welche mit 19 % Umsatzsteuer angegeben sein?

Wenn Sie Übernachtung mit Frühstück buchen, muss die Übernachtung (mit 7 %) getrennt vom Frühstück (19 %) ausgewiesen sein. Bekommen Sie eine Rechnung, in der die unterschiedlichen Leistungen nicht getrennt aufgeführt sind, verlangen Sie vom Hotel oder der Pension eine neue korrekte Rechnung!

Immer wieder bieten Hotels und Pensionen Pauschalangebote an. In dem Zimmerpreis (7 % Umsatzsteuer) sind andere Leistungen inbegriffen, für die der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % gilt. Beispiele: Frühstück oder Überlassung eines Kfz-Stellplatzes.

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass solche in einem Pauschalangebot enthaltene Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (beispielsweise „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.3.2010, Az. IV D 2 – S 7210/07/10003; IV C 5 – S 2353/09/10008). Es ist dann in Ordnung, wenn der auf das Business-Package bzw. die Servicepauschale entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Beispiel: Während einer Geschäftsreise übernachten Sie an 3 Tagen in einem Hotel in Hamburg. Sie handeln einen Pauschalpreis von 120 € (brutto) pro Nacht aus. Im Preis ist enthalten: ein Business-Package (Frühstück und Parkgebühren). Dann ist es zulässig, wenn der Gesamtbetrag von 360 € auf der Rechnung so aufgeteilt ist: Übernachtungskosten in Höhe von 300 €, in denen 7 % USt enthalten sind, und das Business-Package mit 60 € mit 19 % Umsatzsteuer.

Frühstück nicht absetzbar!

Bei einer Übernachtung mit Frühstück können Sie die Kosten für das Frühstück nicht als Betriebsausgabe absetzen (für Verpflegung gibt es nur die Pauschalen). Es gilt also:

  • Übernachtung = Betriebsausgabe
  • Frühstück = keine Betriebsausgabe
  • Vorsteuerabzug für Übernachtung UND Frühstück
  • Verpflegungsmehraufwand = Betriebsausgabe