0,30 € Entfernungspauschale für Radfahrer – aber nicht bei Dienstreisen

Wie jedes Jahr im Frühling/Sommer kommen viele Mitarbeiter jetzt wieder mit dem Fahrrad zur Arbeit. Das ist löblich, es hält gesund, beugt Stress vor und ist zudem umweltfreundlich. Allerdings hat es Konsequenzen für Ihre Entgeltabrechnung. Das sollten die Radfahrer unter Ihren Mitarbeitern wissen.
Inhaltsverzeichnis

Das gilt für die Fahrt zur Arbeit

Legen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurück, können sie die Kosten hierfür in Höhe der sogenannten Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Das gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Es kommt nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Auch Mitarbeiter, die mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, können also die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Allerdings ist der Betrag auf 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Bei Benutzung eines eigenen oder eines zur Nutzung überlassenen Kraftwagens gilt die Begrenzung auf 4.500 € dagegen nicht.

Sie können auch den Radfahrern Fahrtkostenzuschuss gewähren

Ähnlich wie beim Pkw besteht für Ihr Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Fahrtkosten zu gewähren. Dieser Zuschuss kann insoweit mit 15 % pauschal versteuert werden, so wie der Arbeitnehmer die Kosten des Fahrrads als Werbungskosten geltend machen könnte. Sofern Sie von der Pauschalierung des Fahrtkostenzuschusses Gebrauch machen, sind die Zuwendungen für den Arbeitnehmer steuerfreier Arbeitslohn und sozialversicherungsfreies Arbeitsentgelt.

Achtung: Zuschüsse zur Anschaffung sind geldwerte Vorteile

Kosten, die Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Unterhaltung eines Fahrrads für den Arbeitnehmer übernimmt, sind steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

„Firmenfahrrad“ zur privaten Nutzung führt zu geldwertem Vorteil

Überlässt Ihr Unternehmen Mitarbeitern ein Fahrrad, das diese auch privat nutzen dürfen, ergibt sich daraus ein geldwerter Vorteil. Für die Bewertung gilt Folgendes:

  • Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) wird 1 % der aufvolle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunktder Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
  • Diese Regelung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (also keiner Kennzeichen- und Versicherungspflichtunterliegen) sind.
  • Ist ein Elektrofahrrad dagegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), gehen Sie vor wie bei einem Pkw (also zusätzlich eine Pauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte etc.).

Achtung: Bei der Fahrradüberlassung ist die sonst für Sachzuwendungen übliche monatliche Freigrenze in Höhe von 44 € nicht anwendbar. Das ist noch wichtig zu berücksichtigen.

Reisekosten: Der amtliche Betrag gilt nur für motorisierte Fahrzeuge

Falls ein Mitarbeiter eine betriebliche Tätigkeit auswärts per Fahrrad erledigt, durften Sie ihm bis zum 31.12.2013 in diesem Fall die Fahrtkosten nach amtlichen Schätzbeträgen erstatten, und zwar für Fahrräder 0,05 € pro gefahrenen Kilometer.

Achtung: Diese Möglichkeit ist mit der Reisekostenreform seit 1.1.2014 entfallen. Jetzt existieren nur noch Pauschalen für motorisierte Fahrzeuge.

Diese Kosten können Sie nach Reisekostengrundsätzen noch steuer- und sozialversicherungsfrei pro gefahrenem Kilometer erstatten:

  • Kfz 0,30 €/km
  • Motorrad/Motorroller 0,20 €/km
  • Moped/Mofa 0,20 €/km