Digitaler Fahrtenschreiber: Von diesen Ausnahmen profitieren Handwerksbetriebe
Pflichten der Fahrpersonalverordnung: Der digitale Fahrtenschreiber
Laut Fahrpersonalverordnung ( FPersV) gelten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bei gewerblicher Nutzung die folgenden Pflichten:
- Ab 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht müssen Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer geführt werden.
- Ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht müssen diese Aufzeichnungen über ein Kontrollgerät erfolgen.
Dieses Kontrollgerät, auch digitaler Fahrtenschreiber oder Tachograf genannt, zeichnet die Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen, die Ruhezeiten, die gefahrenen Kilometer und die gefahrene Geschwindigkeit auf. Auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrer müssen über dieses Kontrollgerät verfügen. Diese Pflichten gehen auf die Europäischen Richtlinien Nr. 3821/85/ EWG und 561/2006/ EG zurück, daher wird der Tachograf oft auch als EG-Kontrollgerät bezeichnet.
Ausgelegt sind diese Vorschriften für den Berufskraftfahrer, der tagtäglich mit dem Lkw oder Reisebus auf langen Strecken unterwegs ist. Doch auch Kleintransporter und leichte Lkw ab 2,8 t, mit denen z. B. Handwerksbetriebe Materialien und Werkzeuge befördern, fallen streng genommen unter die Vorgaben. Und es würde schon eine einzige Fahrt im Jahr ausreichen, um die Aufzeichnungspflicht auszulösen.
Ausnahmeregelungen für Handwerksbetriebe beugen Bürokratie vor
Um einer übertriebenen und unsinnigen Bürokratie für derartige Fälle vorzubeugen, hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen eingeführt. Diese sind als „Handwerkerregelungen“ bekannt, weil diese Berufsgruppe am stärksten davon betroffen ist.
Wichtig ist: Es müssen 2 Voraussetzungen zutreffen, damit Sie von den Ausnahmen in Sachen EG-Kontrollgeräte profitieren können:
- Sie dürfen mit dem Fahrzeug ausschließlich Güter transportieren (Materialien, Werkzeuge, Maschinen usw.), welche der Fahrzeugführer zur Ausübung seines Berufs benötigt.
- Das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrzeugführers sein. Er darf also nicht allein für Transport- und Lieferdienste eingestellt werden und zuständig sein.
Treffen beide Voraussetzungen zu, gilt die folgende nach zulässigem Gesamtgewicht gestaffelte Regelung:
2,8 bis 3,5 t:
- Sie sind von den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.
- Sie benötigen kein EG-Kontrollgerät.
- Ist ein EG-Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, müssen Sie es nicht benutzen.
3,5 bis 7,5 t:
- Sie sind innerhalb der Nahzone von den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen. –
- Verlassen Sie die Nahzone, muss ein Kontrollgerät eingebaut sein und betrieben werden. Dann sind auch die Lenkzeitvorschriften zu beachten.
Bei mehr als 7,5 t sind keine Ausnahmen vorgesehen. Stets gilt außerdem:
- Wenn Sie das Kontrollgerät betreiben müssen, also ab 7,5 oder ab 3,5 t außerhalb der Nahzone, müssen Sie die Nachweise über die Lenk- und Ruhezeiten 28 Tage lang aufbewahren und mitführen.
Bedeutsam für viele Betriebe ist die Ausweitung der Nahzone. War diese bisher auf einen Umkreis von 50 km Luftline um den Betriebsstandort definiert, gelten seit März 100 km Luftline.
Typische Fälle, die von diesen Ausnahmeregelungen profitieren, sind z. B.
- Ein Elektrobetrieb holt eine Maschine oder ein Großgerät zur Reparatur beim Kunden ab.
- Ein Gartenbaubetrieb befördert Werkzeuge, Rasenmäher, Erdaushub usw.
- Eine Schreinerei liefert einzeln gefertigte Türen und Fenster auf einer Baustelle ab.