Fuhrparkleiter Know-how: Antworten auf die häufigsten Fahrerfragen zu Verkehrs- und Tempobeschränkungen
Frage: Eine Sattelzugmaschine hat ein ausgewiesenes Leergesamtgewicht von weniger als 7,5 t. Muss bei einer Leerfahrt ohne Auflieger ein Überholverbot für Fahrzeuge von mehr als 7,5 t Gesamtgewicht beachtet werden?
Antwort: Grundsätzlich wird ein Überholverbot nach der Straßenverkehrsordnung für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht mit dem Verkehrszeichen 277 StVO gekennzeichnet. Dies besagt klar, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nicht überholen dürfen. Steht also dieses Schild am Straßenrand, darf ein Fahrzeug nicht mehr überholen, wenn es das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen darf. Das tatsächliche Gewicht des Fahrzeuggespanns spielt hierbei keine Rolle.
Achtung: Als zulässiges Gesamtgewicht gilt hier übrigens immer die Summe der jeweils zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger.
Zieht also etwa ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t einen Anhänger, der mehr als 700 kg tragen darf, muss der Fahrer das Überholverbot berücksichtigen. Anders sieht es aus, wenn das Verkehrszeichen 277 durch das Zusatzkennzeichen „7,5 t“ ergänzt wird. Eine Sattelzugmaschine ohne Auflieger wiegt in der Regel nämlich deutlich weniger und gilt somit nach § 30 StVO nicht als Lastkraftwagen. Also muss die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten werden. Das Verkehrszeichen 277 gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 t. Nur wenn es durch das Zusatzzeichen „7,5 t“ ergänzt wird, gilt die Beschränkung ab einem Gewicht von 7,5 t.
Frage: Darf eine Sattelzugmaschine in Zeiten, für die ein Fahrverbot für Fahrzeuge ab 7,5 t Gesamtgewicht gilt (Sonn- und Feiertage), fahren?
Antwort: Auch hier gilt oben Gesagtes. Die Sattelzugmaschine ohne Auflieger gilt nach § 30 StVO nicht als Lastkraftwagen und darf somit auch zu solchen Zeiten auf der Autobahn unterwegs sein.
Achtung: Diese Regel gilt nur für Fahrzeuge, die ohne Sattelauflieger unterwegs sind, denn nur dann gelten sie nicht als Lastkraftwagen. Ist ein Zug mit Auflieger unterwegs, gilt das Fahrverbot grundsätzlich immer!
Frage: Darf ein leerer Kühlsattelzug zu Zeiten, an denen ein Fahrverbot für Fahrzeuge ab 7,5 t gilt, zu seiner nächsten Ladestelle fahren?
Antwort: Grundsätzlich müssen solche Fahrzeuge das Fahrverbot nicht beachten. Dies gilt allerdings nur, wenn leicht verderbliches Ladegut, wie beispielsweise Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch, Fisch oder Erzeugnisse aus diesen Produkten, aufgenommen werden soll. Darüber hinaus gilt diese Regelung nicht für Fahrzeuge, die mit lebenden Fischen, Obst oder Gemüse beladen werden sollen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht für Tiefkühlprodukte, wenn es sich um handelsübliche Verpackungseinheiten handelt. LKW-Überholverbote werden durch 2 aufeinander folgende Verkehrszeichen gekennzeichnet. Ist es zulässig, einen vor dem ersten Zeichen begonnenen Überholvorgang vor Erreichen des zweiten Schildes abzuschließen? In der Regel beanstandet die Polizei solche Überholvorgänge nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Überholvorgang vor dem ersten Schild begonnen wurde und bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Überholer neben dem anderen Fahrzeug fährt. Zudem muss der Überholvorgang immer vor dem zweiten Schild beendet sein.
Tipp: Kommt es in solchen Fällen zu Streitigkeiten zwischen einem Ihrer Fahrer und den Behörden, ob der Überholvorgang rechtens war, dann sollten Sie ihm in jeden Fall empfehlen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen