So weit geht Ihre persönliche Haftung als Logistik- und Fuhrparkleiter

Werden in Ihrem Verantwortungsbereich auch Fahrzeuge betrieben? Dann müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie vom Gesetzgeber in die Haftung genommen werden, wenn Schäden durch diese Fahrzeuge verursacht werden – und zwar persönlich. Doch mit ein bisschen Umsicht können Sie diesem Umstand recht leicht begegnen und Ihre Haftung wirkungsvoll begrenzen.
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Firmenfahrzeuge unterliegen – wie jedes Fahrzeug – der Halterhaftung. Und diese ist in Deutschland sogar ausnahmsweise vom Gesetzgeber eindeutig definiert.

Grundsätzlich gilt dabei als Halter immer derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und die sogenannte Verfügungsgewalt besitzt. Das gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Unternehmen und Gesellschaften.

Die Haftung trifft immer den Halter. Bei Firmenfahrzeugen ist dies zunächst die Firmenleitung. Setzt diese jedoch einen Fuhrparkleiter ein, oder übergibt sie die Verantwortung einem Logistikleiter, so geht diese Haftung automatisch auf diesen über. Voraussetzung für den Übergang ist allerdings, dass diese Person zuverlässig und sachkundig ist. Der Haftungsübertrag muss übrigens nicht unbedingt schriftlich festgelegt werden.

Tipp: Als Fahrzeugverantwortlicher sollten Sie immer auf einer eindeutigen schriftlichen Regelung Ihrer Rechte und Pflichten bestehen. Sachkundig sind Sie nämlich nur, wenn Sie die entsprechende Ausbildung und Erfahrung vorweisen. Und wenn Sie Ihre Verantwortung schwarz auf weiß in den Händen halten, können Sie entsprechende Lehrgänge und Schulungen sicherlich leichter gegenüber der Firmenleitung durchsetzen

Konsequenzen aus der Halterhaftung

Als Fuhrparkleiter stehen Sie nach dem Straßenverkehrsrecht und dem BGB 2 unterschiedlichen Haftungsarten gegenüber: der Verschuldungshaftung und der Gefährdungshaftung.

Im Sinne der Verschuldungshaftung sind Sie gegenüber Dritten nur dann schadenersatzpflichtig, wenn Ihnen ein direktes Verschulden nachgewiesen werden kann.

Die Gefährdungshaftung greift viel stärker. Hier sind Sie immer dann in der Haftung, wenn Ihnen ein Beitrag zur Entstehung eines Schadens zufällt, Sie also zumindest teilweise ein Verschulden an dem entstandenen Schaden haben. Das heißt nicht, dass Sie oder der Fahrer Ihres Fahrzeugs am Unfall schuld sein müssen. Sie haften also grundsätzlich. Diese Form der Haftung gilt übrigens nicht nur bei Schäden Dritter. Sie greift auch bei Schäden von Mitfahrern im Firmenfahrzeug.

Vorsicht: Seit 2002 gilt für Kraftfahrzeughalter grundsätzlich die Gefährdungshaftung! Diese weitet das Haftungsrisiko erheblich aus; Sie können nicht nur für materielle, sondern auch für immaterielle Schäden in die Pflicht genommen werden. Das heißt: Wird jemand bei einem Unfall Ihrer Fahrzeuge verletzt, so müssen Sie beispielsweise Schmerzensgeld zahlen – und das sogar aus Ihrer eigenen Tasche.

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Denn § 7 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt klar, dass die Haftung bei sogenannter höherer Gewalt nicht greift. Doch geben Sie sich hier keiner falschen Hoffnung hin.

Vorsicht: Nach der Neuordnung der Rechtsprechung gelten nur noch Naturereignisse wie Blitzschlag, Erdbeben oder Erdrutsche als höhere Gewalt. Hat eines Ihrer Fahrzeuge im Winter in den Alpen wegen einer schneebedeckten Fahrbahn einen Unfall verursacht, so können Sie sich nicht auf höhere Gewalt berufen, sondern müssen für den entstandenen Schaden geradestehen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn zum Beispiel ein Orkan komplette Wälder entwurzelt und Ihr Fahrzeug beim Ausweichversuch einen Unfall baut. Hier liegt eine Wetterlage mit Ausnahmecharakter vor.

10 goldene Regeln für Fahrzeugverantwortliche

Wie Sie sehen, ist Ihre Verantwortung recht weit gespannt. Deshalb an dieser Stelle die 10 goldenen Regeln für Fahrzeugverantwortliche:

  1. Sorgen Sie immer für ausreichenden Versicherungsschutz für Ihre gesamte Fahrzeugflotte. Achten Sie hier auf ausreichende Deckungshöhen und Insassenschutz.
  2. Lassen Sie nie ein Fahrzeug vom Hof fahren, von dem Sie wissen, dass es defekt ist.
  3. Weisen Sie alle Fahrer grundsätzlich schriftlich an, dass sie die Verkehrsregeln einhalten müssen. Halten Sie Ihre Fahrer zusätzlich zu vorsichtigem Fahren an.
  4. Lassen Sie alle Fahrzeuge regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen.
  5. Prüfen Sie, ob alle Fahrer im Besitz einer gültigen und ausreichenden Fahrerlaubnis sind.
  6. Stellen Sie grundsätzlich sicher, dass Ihre Fahrer Ihre Fahrzeuge nur dann bewegen, wenn sie fahrtüchtig sind.
  7. Zwingen Sie Ihre Fahrer nicht, dass sie gegen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten beziehungsweise Arbeitszeitverordnungen verstoßen, um beispielsweise Lieferzeiten einzuhalten.
  8. Schulen Sie alle Fahrer in regelmäßigen Abständen, und lassen Sie sich den Besuch dieser Schulungen schriftlich bestätigen.
  9. Weisen Sie alle Fahrer immer auf den richtigen Einsatz von Sicherheitseinrichtungen wie Warndreieck und Warnweste hin.
  10. Prüfen Sie vor jeder Fahrzeugübergabe, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

Beachten Sie die Tücken des § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Ein weiterer Dreh- und Angelpunkt aller Verantwortlichkeiten und Haftungsgründe von Fahrzeugverantwortlichen beim Betrieb von Fahrzeugen ist § 31 StVZO:

  • Wer ein Fahrzeug q oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
  • Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besatzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Aus diesen beiden Absätzen ergibt sich eine Reihe von Verpflichtungen, denen Sie als Fuhrparkleiter Rechnung tragen müssen:

  • Alle Fahrzeuge, die Sie oder andere Personen in Ihrem Auftrag entweder neu in Betrieb nehmen oder in Betrieb halten, müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften genügen.
  • Sie tragen dafür Sorge, dass die Ladung, die mit Fahrzeugen unter Ihrer Verantwortung transportiert wird, die Betriebssicherheit nicht gefährdet.
  • Sie müssen verhindern, dass Fahrer, die nicht zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt oder nicht dazu in der Lage sind, zum Einsatz kommen.

Schon aus dem ersten Abschnitt resultieren einige Pflichten, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen und bei einem Schaden in die persönliche Haftung geraten wollen. Das bedeutet:

  • Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme eines Fahrzeugs stets sicherstellen, dass es auch für den vorgesehenen Anwendungszweck geeignet ist.
  • Sie müssen die technischen Einrichtungen dieser Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen auf ihre Sicherheit und Funktionsfähigkeit hin überprüfen.
  • Sie tragen dafür Sorge, dass Ihre Fahrer die wichtigsten technischen Einrichtungen des Fahrzeugs vor jeder Fahrt auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen.