Arbeitssicherheit: Erstunterweisungen für neue Mitarbeiter – Sicherheit von Anfang an

Bei den Unterweisungen sollte Ihre besondere Aufmerksamkeit neuen Mitarbeitern gelten, denn sie werden häufiger Opfer von Arbeitsunfällen als „alte Hasen“ im Betrieb. Dies gilt für Azubis genauso wie für Leiharbeitnehmer und sogar für neu eingestellte Kollegen, die anderswo bereits langjährige Berufserfahrung in ähnlichen Tätigkeiten gesammelt haben.
Inhaltsverzeichnis

So unterweisen Sie neue Mitarbeiter und sorgen für optimale Arbeitssicherheit

Aufgrund der vielen neuen Eindrücke und der noch ungewohnten betrieblichen Abläufe dauert es eine Weile, bis sie ein „Gespür“ für Gefahrensituationen entwickeln.

Deshalb ist die Erstunterweisung – möglichst am ersten Arbeitstag – ganz besonders wichtig, um Sicherheit von Anfang an zu schaffen.

Formblatt: Unterweisungsnachweis

6 Schritte für mehr Sicherheit: So sorgen Sie für die optimale Erstunterweisung neuer Mitarbeiter

1. Lassen Sie sich stets über neue Mitarbeiter informieren

Sorgen Sie zunächst durch Absprache mit der Personalabteilung dafür, dass Sie rechtzeitig informiert werden, wenn neue Kollegen – auch Leiharbeitnehmer oder Aushilfskräfte – eingestellt werden.

In Bezug auf Leiharbeitnehmer haben Sie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 11 Abs. 6) als ausleihender Betrieb dieselben Unterweisungsverpflichtungen wie gegenüber Ihrer Stammbelegschaft!

Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 5) schreibt deshalb vor, dass der Arbeitgeber Ihnen als Sicherheitsfachkraft rechtzeitig mitteilen muss, wenn „Leiharbeitnehmer“ zu Ihnen kommen.

2. Treffen Sie klare Absprachen darüber, wer die Erstunterweisung übernimmt.

Für eher arbeitsplatzbezogene Kenntnisse ist oft der Vorgesetzte die am besten geeignete Person, z. B. der Werkstattleiter.

Sie können die Unterweisung auch aufteilen: Der Vorgesetzte übernimmt den arbeitsplatzbezogenen Part, Sie die allgemeinen Informationen, z. B. über Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege usw. Wichtig ist vor allem, dass nichts vergessen wird!

3. Die richtige Vorbereitung: Stellen Sie die Informationen für den neuen Mitarbeiter bereit

Benutzen Sie dabei am besten die „Checkliste Erstunterweisung“ und tragen Sie bei allen Informationen den für die Vermittlung Verantwortlichen ein. Die Checkliste müssen sie evtl. noch an Ihre betrieblichen Besonderheiten anpassen.

TIPP: Manche Informationen liegen schon schriftlich vor, z.B. grafische Pläne der Verkehrs- oder Rettungswege. Stellen Sie für den „Neuen“ eine persönliche Mappe mit diesen Unterlagen zusammen und händigen Sie ihm diese bei der Einweisung aus. Bei umfangreicheren Unterlagen, etwa den Unfallverhütungsvorschriften, sollte es in der Mappe einen Hinweis geben, wo genau sie einzusehen sind.

4. Gestalten Sie die Unterweisung möglichst anschaulich.

Dies gelingt, indem Sie mit dem neuen Kollegen die Rettungswege abgehen, ihm zeigen, wo die Feuerlöscher angebracht sind, usw.

Bedenken Sie: Der Mensch behält nur 30 % vom dem, was er hört, aber 90 % von dem, was er selbst tut!

5. Die richtige Vorgehensweise für die arbeitsplatzbezogene Unterweisung 

  • Erklären und Vormachen der einzelnen Arbeitsschritte durch den Einweisenden, jeweils verbunden mit den zugehörigen Arbeitsschutzhinweisen.
  • Offene Fragen klären; anschließend die Arbeit vom Arbeitsplatzneuling nachmachen und die Sicherheitshinweise mit eigenen Worten wiederholen lassen.
  • Erläutern der Notfall- und Erste-Hilfe-Einrichtungen am konkreten Arbeitsplatz, z. B. Augenduschen.

6. Die Checkliste der Unterweisung

Zum Schluss nicht vergessen: Den Unterwiesenen auf der Checkliste bestätigen lassen, dass er die Unterweisung verstanden hat!

Und in der Folgezeit: Sorgen Sie dafür, dass der Vorgesetzte verstärkt kontrolliert, ob der neue Kollege alle Sicherheitshinweise bei der täglichen Arbeit beachtet. Falls nicht, nachschulen.

TIPP:

  • Planen Sie für die Unterweisung ausreichend Zeit ein. Denn wenn der „Neue“ das Gefühl hat, dass Sie hektisch und mit den Gedanken schon woanders sind, wird er sich vielleicht scheuen, wichtige Fragen zu stellen. Unterweisungen gehören übrigens nicht zu den Einsatzzeiten von Sicherheitsfachkräften bzw. Betriebsärzten.
  • Ziehen Sie bei ausländischen Arbeitskräften mit unzureichenden Deutschkenntnissen einen Landsmann hinzu, der schon länger im Betrieb ist, oder notfalls auch einen Dolmetscher. Unterweisungen sollen nach dem ArbSchG alle Arbeitnehmer schützen – unabhängig von ihren Sprachkenntnissen!

Hierzu gibt es ein Gerichtsurteil, das Sie kennen sollten:

Im Anschluss an den Explosionsunfall in der Garage, über den am Anfang berichtet wurde, verklagte die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber des Verunglückten auf Erstattung der entstandenen Behandlungs- und sonstigen Kosten von ca. 53.000 s sowie aller weiteren noch zu erwartenden Aufwendungen

Begründung: Er habe seine Unterweisungspflicht schuldhaft verletzt, weil er den Beschäftigten nicht hinreichend über die Explosionsgefahr beim Verarbeiten von Bitumen unterwiesen habe. Der Beklagte wandte dagegen ein, dass der Beschäftigte das Sicherheitsdatenblatt mit den Warnhinweisen zum Umgang mit Bitumen nicht befolgt habe.

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Frankfurt wies diesen Einwand jedoch zurück und gab der Berufsgenossenschaft im vollen Umfang Recht: Denn der Verunglückte hatte die Sicherheitsanweisungen aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse so gut wie gar nicht verstehen und deshalb nicht wissen können, welche Gefahren bei seiner Arbeit bestanden. Der Arbeitgeber habe deshalb grob fahrlässig gehandelt (Urteil vom 9.11.2004, Az. 16 U 112/04).

Vorlage: Checkliste „Erstunterweisung“: