Arbeitsstättenverordnung: Müssen Sie im Winter eine zu geringe Raumtemperatur am Arbeitsplatz hinnehmen?
Arbeitsstättenverordnung: „Zuträgliche“ Raumtemperatur nötig
Antwort: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält leider keine konkreten Angaben dazu, wie warm oder kalt es in Werkstätten sein darf. Aber sie legt fest, dass je nach Art der Tätigkeit eine „zuträgliche“ Raumtemperatur herrschen muss. Nach der alten Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 6 war z. B. bei mittelschwerer Arbeit im Gehen oder Stehen ein Richtwert von mindestens 17 °C festgelegt. Zwar sind die ASR mittlerweile ungültig und werden nach und nach durch neue ersetzt, aber sie sollen bis dahin weiterhin als Anhaltspunkt dienen. So viel zu den Vorschriften.
Arbeitsstättenverordnung: Kälte und Temperaturschwankungen nicht einfach hinnehmen
Das bedeutet für Sie: Sie müssen Kälte und Temperaturschwankungen nicht ohne weiteres hinnehmen. Bitten Sie den Chef, das Problem mithilfe Ihres Betriebsarztes zu beurteilen und zu lösen. Dazu ist er nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet. Als Sofortmaßnahmen wären z. B. ein Vorheizen des Raumes vor Arbeitsbeginn und Heizstrahler gegen die geschilderten „Kälteeinbrüche“ denkbar. Wenn Ihr Chef sich jedoch stur stellt, sollten Sie sich an Ihr zuständiges Arbeitsschutzamt wenden.
Tipp: Drohen Sie nicht gleich mit der „Paragrafenkeule“. Erklären Sie Ihrem Chef in Ruhe, dass er auch nichts davon hat, wenn Mitarbeiter krank werden oder widerwillig arbeiten, weil die Arbeitsbedingungen nicht stimmen.