Abfallbeauftragter und seine Aufgaben

Abfallbeauftragter: Wann Pflicht? Aufgaben & Voraussetzungen

Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurden neue Schutzmechanismen geschaffen, die zum Erhalt der natürlichen Ressourcen und der Förderung von Nachhaltigkeit durch Schaffung von Stoffkreisläufen beitragen. Seither gilt das Verursacherprinzip, welches die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer bezüglich der Vermeidung und Verwertung von Abfällen in die Pflicht nimmt. In diesem Zusammenhang kommt den Abfallbeauftragten eine zentrale Rolle zu, denn sie sind für die Einhaltung und Durchführung der Gesetzesvorgaben und Verordnungen verantwortlich. Als „Sprachrohr“ des Gesetzgebers haben sie die Aufgabe, Geschäftsleitung, Vertreiber und Betriebsangehörige über die positiven Auswirkungen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu informieren und sie für mehr Ressourcenbewusstsein zu sensibilisieren.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Abfallbeauftragter?

Abfallbeauftragte beraten Unternehmen oder Vertreiber von Anlagen über Anforderungen und Pflichten zur Kreislaufwirtschaft und Entsorgung von Abfällen. Zu den Hauptaufgaben von Abfallbeauftragten gehören die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, die Beratung in Fragen der Abfallvermeidung und -Trennung sowie Lehrgänge mit Mitarbeitern in Bezug auf Abfallrichtlinien und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, dass Rohstoffe nachhaltig bewirtschaftet, Abfälle reduziert oder vermieden und Schadstoffe vernichtet werden.

Durch ihre Fachkunde tragen Abfallbeauftragte maßgeblich dazu bei, Umweltauswirkungen zu minimieren und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen.

Was versteht man unter Abfall?

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) handelt es sich bei Abfall um alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zudem unterscheidet das Kreislaufwirtschaftsgesetz zwischen Abfällen, die verwertet, nicht verwertet und beseitigt werden.

Darüber hinaus werden Abfälle in gefährliche Abfälle, Sonderabfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle unterteilt. § 6 Abs. 1 KrWG gibt eine Rangfolge im Umgang mit Abfall vor:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwertung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung; insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  • Beseitigung

Ist die Bestellung eines Abfallbeauftragten Pflicht?

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird von behördlicher Seite gemäß der §§ 59-60 KrWG bestimmt. Es ist somit gesetzlich festgelegt, welche Unternehmen, Betreiber und Anlagen im Bereich der Abfallwirtschaft einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen müssen. Für diese Betriebe besteht demnach die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten.

Wie viele Betriebsbeauftragte zu benennen sind, hängt von der Unternehmensgröße sowie von dem Abfallaufkommen ab.

Welche Folgen können durch das Fehlen eines Abfallbeauftragten entstehen?

Kommen Unternehmen der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht nach, kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Welche Betriebe müssen Abfallbeauftragte bestellen?

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen definiert im § 59 KrWG die Voraussetzungen für die unverzügliche Bestellung von Abfallbeauftragten und zeigt die hierfür verantwortlichen Betreiber von Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie die Besitzer oder Betreiber von Rücknahmesystemen und Rücknahmestellen auf.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um:

1. Anlagen, Unternehmen und Institute

  • Betreiber von Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
  • Unternehmen, die Abfälle zurücknehmen (freiwillig oder verpflichtet)
  • Deponien, bis sie endgültig stillgelegt sind
  • Kliniken und Krankenhäuser, wenn pro Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5, siehe Abwasserverordnung Anhang 

2. Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 KrWG

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes.
  • Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen. 
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen. 

.3. Betreiber von Rücknahmesystemen für..

  • Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV)
  • Elektronik- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Abs. 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
  • Geräte-Altbatterien gemäß § 6 und § 7 des Batteriegesetzes (BattG)
  • freiwillige Rücknahme von Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien

Was sind die Aufgaben des Abfallbeauftragten?

Der Abfallbeauftragte berät den Arbeit- oder Auftraggeber und seine Mitarbeiter gemäß der abfallrechtlichen Anforderungen zu Fragen der Abfallentsorgung, Abfallreduzierung, Abfallvermeidung, zu weiterführenden Themen wie bessere Abfallverwertung oder der Etablierung von Kreisläufen im Unternehmen für mehr Umweltschutz. Der Schwerpunkt liegt allgemein auf Beratungen von Betrieben und Anlagen zur Kreislaufwirtschaft. Durch die Beratung sollen die Vertreiber für das Thema „richtige Abfallorganisation/Abfallentsorgung“ sensibilisiert werden.

Weitere – ihm gemäß § 60 KrWG zugeordnete – Aufgaben sind: Er

  • überwacht die verschiedenen Wege der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung,
  • sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des § 60 KrWG und der entsprechenden Rechtsverordnungen innerhalb der Betriebe,
  • klärt Betriebsangehörige auf bezüglich eventueller Umweltschäden und Gesundheitsrisiken durch Abfälle,
  • zeigt Möglichkeiten auf, durch die das Abfallaufkommen vermindert oder vermieden werden kann,
  • wirkt beratend mit bei der Auswahl von Unternehmen für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
  • kontrolliert die beauftragten Unternehmen,
  • ist verpflichtet, regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und
  • erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung.

Der Jahresbericht des Abfallbeauftragten dient nicht nur der jährlichen Berichterstattung, sondern auch dem eigenen Schutz sowie dem Schutz des Unternehmens bei eventuellen gerichtlichen Schuldzuweisungen, denn er hat vor Gericht Beweiskraft.

Aufgaben des Abfallbeauftragten
Infografik: Aufgaben des Abfallbeauftragten

Wer kann Abfallbeauftragter werden?

Sowohl Beschäftigte des Betriebs als auch Externe können die Aufgaben als Abfallbeauftragter wahrnehmen. Externes Personal ist beispielsweise für die Unternehmen sinnvoll, die nicht über betriebseigenes Personal verfügen. 

Eine entsprechende Qualifikation zum Abfallbeauftragten ist notwendig. Zur Erfüllung der Aufgaben ist einerseits die Fachkunde von Abfall- und Gefahrenkunde notwendig. Andererseits benötigt man als Abfallbeauftragter das Know-how über die Möglichkeiten zur Abfallbeseitigung.

Damit ein Beschäftigter beziehungsweise eine betriebseigene Person zum Abfallbeauftragten bestellt werden soll, müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Die Person muss über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen. 
  • Ausreichend Berufserfahrung muss vorhanden sein.
  • AbfAEV und EfbV: Besuch und erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs (Basiskurs nach der Abfallerlaubnisverordnung (AbfAEV) und Aufbaukurs nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Die Fachkunde als Abfallbeauftragter dient der Qualitätssicherung im Betrieb. Zudem dient die Zertifizierung zum Abfallbeauftragten als Qualitätsnachweis gegenüber Kunden. 

Aus § 59 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geht hervor, dass

  • ein nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bestellter Immissionsschutzbeauftragter (§ 53 BImSchG) oder
  • ein nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestellter Gewässerschutzbeauftragter (§ 64 WHG)

die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach diesem Gesetz wahrnehmen kann, wenn die Sorgfalt durch das zusätzliche Arbeitsaufkommen nicht beeinträchtigt wird.

Welche Vorteile bringen externe Abfallbeauftragte?

Ein Abfallbeauftragter kann zu den Betriebsangehörigen des jeweiligen Unternehmens gehören oder er wird als externer Abfallbeauftragter hinzugezogen.

Wer keinen geeigneten Mitarbeiter für diese Tätigkeit hat oder keine neue Stelle einrichten möchte, könnte einen Abfallbeauftragten extern verpflichten. Externe Abfallbeauftragte verfügen im Regelfall über ausgezeichnetes Fachwissen, bedeuten im Verhältnis zum Betriebsbeauftragten für Abfall einen geringeren Kostenfaktor und sind eine Möglichkeit, die Anforderungen des Sonderkündigungsschutzes für den internen Abfallbeauftragten zu umgehen.

Wie wird ein Abfallbeauftragter bestellt?

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten muss in schriftlicher Form erfolgen und von dem zur Bestellung Verpflichteten zum Beispiel dem Betreiber einer Anlage oder dem Geschäftsführer eines Unternehmens eigenhändig unterschrieben werden. Das Bestellen eines Abfallbeauftragten muss der zuständigen Behörde gemeldet werden. Nachdem auch der Abfallbeauftragte unterschrieben hat, erhält er eine Kopie der Urkunde, aus der seine Aufgaben genau ersichtlich sein sollten. Die zuständige Behörde erhält ebenfalls eine Kopie.

Welche Kenntnisse sollte ein Abfallbeauftragter haben?

Zum Abfallbeauftragten oder auch Betriebsbeauftragten für Abfall können Mitarbeiter mit Fachkenntnissen in der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)  ernannt werden. Alternativ können Abfallbeauftragte auch extern eingestellt werden.

Wer als Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt werden möchte, sollte die für die Bestellung erforderliche Fachkunde mitbringen, indem er mindestens eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung absolviert hat und eine mindestens einjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Um den Anforderungen an die Fachkunde gerecht zu werden, müssen oft Lehrgänge absolviert werden

Zuverlässigkeit – Grundvoraussetzung für den Abfallbeauftragten

Unabdingbar für die Tätigkeit als Abfallbeauftragter ist die Zuverlässigkeit. Hierzu gibt § 8 AbfBeauftrV Auskunft:

Die Zuverlässigkeit ist nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG gegeben, „wenn der Abfallbeauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist“.

Als nicht mehr zuverlässig gilt eine Person, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Strafe oder eine Geldbuße über mehr als 500 Euro verhängt wurde, wiederholte und grob pflichtwidrige Verstöße gegen Vorschriften sowie Pflichtverletzungen in der Funktion als Beauftragter auftraten.

Wie oft muss ein Abfallbeauftragter geschult werden?

Die Verantwortung für die Qualifikation und fortlaufende Weiterbildung des Abfallbeauftragten liegt beim Arbeitgeber. Um die Aufgaben wie Prüfungen und Verbesserungsvorschläge effektiv erfüllen zu können, sind regelmäßige Schulungen erforderlich, die aktuelle technische Standards und gesetzliche Änderungen beinhalten. Gemäß § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV müssen Abfallbeauftragte alle zwei Jahre an anerkannten Schulungen teilnehmen.

Der Abfallbeauftragte sollte aus dem eigenen Betrieb stammen. Dennoch kann die Behörde externe Abfallbeauftragte zulassen (§ 5 AbfBeauftrV), bzw. ein Unternehmen von der Pflicht, einen solchen einzustellen, befreien (§7 AbfBeauftrV).

Wann ist ein Abfallbeauftragter im Unternehmen sinnvoll?

In Betrieben, in denen im Verlauf von Produktionsprozessen und in der Verwaltung Abfall anfällt, ist ein gut organisiertes Abfallmanagement notwendig. Dort, wo Abfälle entstehen, müssen diese getrennt gehalten und eingesammelt werden. Die Abfalltrennung spielt im betrieblichen Alltag eine große Rolle.

Darüber hinaus müssen die einzelnen Abfälle gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz getrennt gelagert, befördert und schließlich der Verwertung zugeführt werden.

Damit diese Prozesse reibungslos verlaufen und die Abfälle auch tatsächlich der Verwertung zugeführt werden, braucht es einen Abfallbeauftragten. In den meisten Fällen handelt es sich um einen Betriebsbeauftragten – einem Mitarbeiter, der vom Unternehmen bestellt wird. Zudem erfolgt die Sicherstellung der abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen durch den Abfallbeauftragten. 

Was sind die Rechte des Abfallbeauftragten?

Der Abfallbeauftragte hat verschiedene Rechte, wie das Recht auf Unterstützung, Schulungen, Stellungnahme zu Entscheidungen im Themenbereich Abfall sowie das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung. Das sind die Rechte des Abfallbeeauftragten im Überblick:

  • Vortragsrecht: Kommt es im Rahmen seiner Beauftragten-Tätigkeit zu Problemen, die sich mit den entsprechenden Bereichsleitern nicht klären lassen, steht ihm das Recht zu, sein Anliegen dem zuständigen Vorstandsmitglied beziehungsweise der Geschäftsleitung vorzutragen (§ 57 BImSchG).
  • Recht auf Unterstützung: Der Abfallbeauftragte hat ein Recht auf Hilfe bei der Erledigung seiner vielfältigen Aufgaben. Er kann fordern, dass ihm der Betrieb erforderliche Räume, Geräte und sonstige Mittel zur Verfügung stellt und dass er bei Bedarf entsprechendes Hilfspersonal erhält.
  • Recht auf Stellungnahme: Sollen neue Erzeugnisse oder Verfahren eingeführt oder Investitionen getätigt werden, hat er das Recht zur Stellungnahme.
  • Recht auf Teilnahme an Schulungen: Da die Teilnahme an fachbezogenen Schulungen grundsätzlich wichtig ist, muss ihm diese ermöglicht werden.

Darüber hinaus gilt für den Abfallbeauftragten ein Benachteiligungsverbot und ein besonderer Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG i.V. m §§ 55 Abs. 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie 56-58 BImSchG)

Genießen Abfallbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz?

Als Mitarbeiter ist der Abfallbeauftragte in seiner Funktion der innerbetrieblichen Überwachungsinstanz nicht weisungsgebunden. Da er notwendige Änderungen und Verbesserungen auch gegen Widerstand in die Wege leiten muss, genießt er per Gesetz den Sonderkündigungsschutz (§ 55 Abs. 3 KrWG/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG). Eine ordentliche Kündigung ist somit unzulässig. Der Arbeitgeber kann nur aus wichtigem Grund kündigen.

Ein Arbeitgeber könnte den unbequemen Abfallbeauftragten loswerden wollen und ihn deshalb abberufen, mit dem Ziel, ihm ein Jahr nach der Abberufung ordentlich zu kündigen. Lag für die Abberufung allerdings kein sachlicher Grund vor, wäre das ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 55 Abs. 3 KrWG/AbfG iVm. § 58 Abs. 1 BImSchG).

Was regelt die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)?

Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt:

  • Welche Betriebe einen Abfallbeauftragten benötigen (§2)
  • Die Anzahl der Abfallbeauftragten (§3)
  • Die Verteilung der oder des Abfallbeauftragten auf mehrere Anlagen eines Betreibers (§4)
  • Die Voraussetzungen für einen externen Abfallbeauftragten (§5)
  • Die Bestimmung eines Abfallbeauftragten für Konzerne (§6)
  • Die Befreiung von der Pflicht einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§7)
  • Die Anforderungen an einen Abfallbeauftragten (§8 – §10)

FAQ zum Abfallbeauftragten im Unternehmen

Ja. Die erforderliche Qualifikation zum Abfallbeauftragten wird durch einen staatlich anerkannten Grundkurs erlangt. Die Vorgaben für den Fachkundelehrgang befinden sich in § 9 AbfBeauftrV. Um die Qualifikation aufrechtzuerhalten, ist eine regelmäßige Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang erforderlich. In der aktuellen Abfallbeauftragtenverordnung wird ein zweijähriger Turnus vorgeschrieben.
Hersteller von Elektronik oder Elektronikkaltgeräten müssen zum Beispiel gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ihre Produkte zurücknehmen. Im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes sind sie deshalb verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Dasselbe gilt für Hersteller und Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-Batterien, die gemäß § 9 des Batteriegesetzes die Produkte zurücknehmen. Dann benötigen auch sie einen Abfallbeauftragten. Ausnahmen bestehen für die Hersteller und Vertreiber, die einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen sind. In der Regel verfügt das System selbst über einen Abfallbeauftragten.
Betriebe sind dann von der Bestellpflicht des Abfallbeauftragten befreit, wenn die Bestellung eines Abfallbeauftragten mit Blick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Art und Menge der angelieferten und zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist. Die rechtliche Grundlage zur Befreiung der Bestellpflicht ist § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die den Antrag prüft und genehmigt.
Bei einem Verstoß gegen die Bestellpflicht droht dem jeweiligen Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.