Abfallbeauftragter – ein Fachbereich mit wachsender Bedeutung

Abfallbeauftragter – ein Fachbereich mit wachsender Bedeutung

Da sich die Industrienation Deutschland bis in die 90er-Jahre zu einer regelrechten „Wegwerfgesellschaft“ entwickelt hatte und Gedanken über die Entsorgung der vielen Abfälle eher die Ausnahme waren, musste der Gesetzgeber gegensteuern. Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurden neue Schutzmechanismen geschaffen, die zum Erhalt der natürlichen Ressourcen und der Förderung von Nachhaltigkeit durch Schaffung von Stoffkreisläufen beitragen. Seither gilt das Verursacherprinzip, welches die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer bezüglich der Vermeidung und Verwertung von Abfällen in die Pflicht nimmt. In diesem Zusammenhang kommt den Abfallbeauftragten eine zentrale Rolle zu, denn sie sind für die Einhaltung und Durchführung der Gesetzesvorgaben und Verordnungen verantwortlich. Als „Sprachrohr“ des Gesetzgebers haben sie die Aufgabe, Geschäftsleitung, Vertreiber und Betriebsangehörige über die positiven Auswirkungen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu informieren und sie für mehr Ressourcenbewusstsein zu sensibilisieren.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Abfallbeauftragter?

Abfallbeauftragte beraten Unternehmen oder Vertreiber von Anlagen über Anforderungen und Pflichten zur Kreislaufwirtschaft und Entsorgung von Abfällen. Zu den Hauptaufgaben von Abfallbeauftragten gehören die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, die Beratung in Fragen der Abfallvermeidung und -Trennung sowie Lehrgänge mit Mitarbeitern in Bezug auf Abfallrichtlinien und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Durch ihre Fachkunde tragen Abfallbeauftragte maßgeblich dazu bei, Umweltauswirkungen zu minimieren und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen.

Nachhaltigere Abfallentsorgung und -Vermeidung in deutscher Kreislaufwirtschaft

Die Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, dass Rohstoffe nachhaltig bewirtschaftet, Abfälle reduziert oder vermieden und Schadstoffe vernichtet werden.

Aus § 59 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geht hervor, dass

  • ein nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bestellter Immissionsschutzbeauftragter (§ 53 BImSchG) oder
  • ein nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestellter Gewässerschutzbeauftragter (§ 64 WHG)

die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach diesem Gesetz wahrnehmen kann, wenn die Sorgfalt durch das zusätzliche Arbeitsaufkommen nicht beeinträchtigt wird.

Wann ist die Bestellung eines Abfallbeauftragten nötig?

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird von behördlicher Seite gemäß der §§ 59-60 KrWG bestimmt. Es ist somit gesetzlich festgelegt, welche Unternehmen, Betreiber und Anlagen im Bereich der Abfallwirtschaft einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen müssen. Ebenso sind dessen Aufgaben und Pflichten per Gesetz festgelegt.

Wie viele Betriebsbeauftragte zu benennen sind, hängt von der Unternehmensgröße sowie von dem Abfallaufkommen ab.

Wie wird ein Abfallbeauftragter bestellt?

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten muss in schriftlicher Form erfolgen und von dem zur Bestellung Verpflichteten zum Beispiel dem Betreiber einer Anlage oder dem Geschäftsführer eines Unternehmens eigenhändig unterschrieben werden. Das Bestellen eines Abfallbeauftragten muss der zuständigen Behörde gemeldet werden. Nachdem auch der Abfallbeauftragte unterschrieben hat, erhält er eine Kopie der Urkunde, aus der seine Aufgaben genau ersichtlich sein sollten. Die zuständige Behörde erhält ebenfalls eine Kopie.

Welche Folgen können durch das fehlen eines Abfallbeauftragten entstehen?

Kommen Unternehmen der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht nach, kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Welche Betriebe müssen Abfallbeauftragte bestellen?

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen definiert im § 59 KrWG die Voraussetzungen für die unverzügliche Bestellung von Abfallbeauftragten und zeigt die hierfür verantwortlichen Betreiber von Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie die Besitzer oder Betreiber von Rücknahmesystemen und Rücknahmestellen auf.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um:

1. Anlagen, Unternehmen und Institute

  • Betreiber von Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
  • Unternehmen, die Abfälle zurücknehmen (freiwillig oder verpflichtet)
  • Deponien, bis sie endgültig stillgelegt sind
  • Kliniken und Krankenhäuser, wenn pro Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5, siehe Abwasserverordnung Anhang 

2. Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 KrWG

3. Betreiber von Rücknahmesystemen für..

  • Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV)
  • Elektronik- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Abs. 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
  • Geräte-Altbatterien gemäß § 6 und § 7 des Batteriegesetzes (BattG)
  • freiwillige Rücknahme von Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien

Welche Kenntnisse sollte ein Abfallbeauftragter haben?

Zum Abfallbeauftragten oder auch Betriebsbeauftragten für Abfall können Mitarbeiter mit Fachkenntnissen in der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeauftragtenverordnung  ernannt werden. Alternativ können Abfallbeauftragte auch extern eingestellt werden.

Wer als Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt werden möchte, sollte die für die Bestellung erforderliche Fachkunde mitbringen, indem er mindestens eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung absolviert hat und eine mindestens einjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Um den Anforderungen an die Fachkunde gerecht zu werden, müssen oft Lehrgänge absolviert werden

Zudem wird nach § 9 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ein mehrtägiger, behördlich anerkannter Fachkunde-Grundlehrgang mit einer speziellen Prüfung am Ende verlangt.

Weiterhin muss in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren die Teilnahme an anerkannten Fortbildungslehrgängen nachgewiesen werden.

Zuverlässigkeit – Grundvoraussetzung für den Abfallbeauftragten

Unabdingbar für die Tätigkeit als Abfallbeauftragter ist die Zuverlässigkeit. Hierzu gibt § 8 AbfBeauftrV Auskunft:

Die Zuverlässigkeit ist nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG gegeben, „wenn der Abfallbeauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist“.

Als nicht mehr zuverlässig gilt eine Person, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Strafe oder eine Geldbuße über mehr als 500 Euro verhängt wurde, wiederholte und grob pflichtwidrige Verstöße gegen Vorschriften sowie Pflichtverletzungen in der Funktion als Beauftragter auftraten.

Was sind die Aufgaben des Abfallbeauftragten?

Der Abfallbeauftragte berät den Arbeit- oder Auftraggeber und seine Mitarbeiter gemäß der abfallrechtlichen Anforderungen zu Fragen der Abfallentsorgung, Abfallreduzierung, Abfallvermeidung, zu weiterführenden Themen wie bessere Abfallverwertung oder der Etablierung von Kreisläufen im Unternehmen für mehr Umweltschutz. Der Schwerpunkt liegt allgemein auf Beratungen von Betrieben und Anlagen zur Kreislaufwirtschaft. Durch die Beratung sollen die Vertreiber für das Thema „richtige Abfallorganisation/Abfallentsorgung“ sensibilisiert werden.

Weitere – ihm gemäß § 60 KrWG zugeordnete – Aufgaben sind: Er

  • überwacht die verschiedenen Wege der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung,
  • sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des § 60 KrWG und der entsprechenden Rechtsverordnungen innerhalb der Betriebe,
  • klärt Betriebsangehörige auf bezüglich eventueller Umweltschäden und Gesundheitsrisiken durch Abfälle,
  • zeigt Möglichkeiten auf, durch die das Abfallaufkommen vermindert oder vermieden werden kann,
  • wirkt beratend mit bei der Auswahl von Unternehmen für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
  • kontrolliert die beauftragten Unternehmen,
  • ist verpflichtet, regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und
  • erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung.

Der Jahresbericht des Abfallbeauftragten dient nicht nur der jährlichen Berichterstattung, sondern auch dem eigenen Schutz sowie dem Schutz des Unternehmens bei eventuellen gerichtlichen Schuldzuweisungen, denn er hat vor Gericht Beweiskraft.

Was sind die Rechte des Abfallbeauftragten?

  • Vortragsrecht

    Kommt es im Rahmen seiner Beauftragten-Tätigkeit zu Problemen, die sich mit den entsprechenden Bereichsleitern nicht klären lassen, steht ihm das Recht zu, sein Anliegen dem zuständigen Vorstandsmitglied beziehungsweise der Geschäftsleitung vorzutragen (§ 57 BImSchG).
  • Recht auf Unterstützung

    Der Abfallbeauftragte hat ein Recht auf Hilfe bei der Erledigung seiner vielfältigen Aufgaben. Er kann fordern, dass ihm der Betrieb erforderliche Räume, Geräte und sonstige Mittel zur Verfügung stellt und dass er bei Bedarf entsprechendes Hilfspersonal erhält.
  • Recht auf Stellungnahme

    Sollen neue Erzeugnisse oder Verfahren eingeführt oder Investitionen getätigt werden, hat er das Recht zur Stellungnahme.
  • Recht auf Teilnahme an Schulungen

    Da die Teilnahme an fachbezogenen Schulungen grundsätzlich wichtig ist, muss ihm diese ermöglicht werden.

Der besondere Kündigungsschutz

Als Mitarbeiter ist der Abfallbeauftragte in seiner Funktion der innerbetrieblichen Überwachungsinstanz nicht weisungsgebunden. Da er notwendige Änderungen und Verbesserungen auch gegen Widerstand in die Wege leiten muss, genießt er per Gesetz den Sonderkündigungsschutz (§ 55 Abs. 3 KrWG/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG). Eine ordentliche Kündigung ist somit unzulässig. Der Arbeitgeber kann nur aus wichtigem Grund kündigen.

Ein Arbeitgeber könnte den unbequemen Abfallbeauftragten loswerden wollen und ihn deshalb abberufen, mit dem Ziel, ihm ein Jahr nach der Abberufung ordentlich zu kündigen. Lag für die Abberufung allerdings kein sachlicher Grund vor, wäre das ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 55 Abs. 3 KrWG/AbfG iVm. § 58 Abs. 1 BImSchG).

Welche Vorteile bringen externe Abfallbeauftragte?

Ein Abfallbeauftragter kann zu den Betriebsangehörigen des jeweiligen Unternehmens gehören oder er wird als externer Abfallbeauftragter hinzugezogen.

Wer keinen geeigneten Mitarbeiter für diese Tätigkeit hat oder keine neue Stelle einrichten möchte, könnte einen Abfallbeauftragten extern verpflichten. Externe Abfallbeauftragte verfügen im Regelfall über ausgezeichnetes Fachwissen, bedeuten im Verhältnis zum Betriebsbeauftragten für Abfall einen geringeren Kostenfaktor und sind eine Möglichkeit, die Anforderungen des Sonderkündigungsschutzes für den internen Abfallbeauftragten zu umgehen.