Das kann ich doch tun“ – so hat ein Gabelstaplerfahrer auf den Hinweis seines Kollegen reagiert. Und es war nicht der Erste, der ihn auf die Überladung des Staplers angesprochen hatte. Trotz schriftlicher Abmahnungen blieb der Staplerfahrer uneinsichtig. Er verstieß weiter gegen die Sicherheitsvorschriften und wurde deshalb gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigung durch das Urteil mit dem Aktenzeichen 6 Sa 725/08 bestätigt.
Der Fall: Stapler trotz Überweisung mehrfach überladen
2,5 t, das ist das zulässige Ladegewicht des Gabelstaplers. Darauf war der Gabelstaplerfahrer zu Beginn der Schicht ausdrücklich hingewiesen worden. Um innerhalb seiner Arbeitszeit fertig zu werden, überlud er den Stapler deutlich. Warnende Hinweise eines Kollegen schlug er ebenso in den Wind wie das Angebot, die Kollegen der nächsten Schicht können die Arbeit fertig machen. Damit verstieß er gegen die Sicherheitsvorschriften. Da es nicht das erste Mal war, kündigte ihm der Arbeitgeber.
Das Urteil: Vorsätzliche Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen und Unterweisung rechtfertigt Kündigung
Die mehrfache Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen stellt einen schweren Pflichtenverstoß dar. Das vorsätzliche Herbeiführen der Überladung und der nachhaltige Verstoß gegen Arbeitsanweisungen und Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigen eine ordentliche Kündigung.