Unterweisung: Ein Sicherheitsingenieur hatte den Arbeitsplatz bewertet
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte u. a. die Aufgabe, Sand aus einer Gießerei zu entsorgen. Er hatte dazu eine persönliche Schutzausrüstung. Ein Sicherheitsingenieur hatte zudem seinen Arbeitsplatz besichtigt und bewertet. Der Arbeitnehmer forderte nun vom Arbeitgeber, entsprechend § 2 ArbSchG zusätzliche Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu ergreifen.
Unterweisung: Arbeitnehmer verlangte eine Gefährdungsbeurteilung
Konkret wollte der Arbeitnehmer, dass an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchgeführt wird. Insbesondere sollten die Gefährdungspotenziale Lärm, Staub, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume,Vorgesetztenverhalten sowie die sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen untersucht werden. Hilfsweise sollte der Arbeitgeber von einem Initiativrecht gegenüber dem Betriebsrat Gebrauch machen. Nach Ansicht des Arbeitnehmers war die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend.
Unterweisung: Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung liegt in Ihrer Hand
Das Urteil: Der Arbeitnehmer verlor aber vor Gericht. Ein Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber keine bestimmten Vorgaben zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung machen. Er kann von ihm auch nicht verlangen, dem Betriebsrat gegenüber aktiv zu werden (BAG, 12.8.2008, 9 AZR 1117/06).
Fazit: Sie müssen zwar eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen (§ 5 ArbSchG in Verbindung mit § 618 BGB).
Aber: Ihr Mitarbeiter kann Ihnen keine bestimmten Überprüfungskriterien vorgeben.