Die Folgen für Sie: Ihr Unternehmen, also der Arbeitgeber, ist für die Sicherheit von Leiharbeitnehmern in gleichem Maße verantwortlich wie für die eigenen Mitarbeiter. Sie müssen deshalb Vorsorge treffen, dass der eigene hohe Sicherheitsstandard nicht gefährdet wird und dass es durch fremde Mitarbeiter nicht zu Bränden, Störfällen oder Unfällen kommt.
Leiharbeitnehmer müssen unterwiesen werden
Das heißt für Sie: Auch Leihmitarbeiter müssen genauso unterwiesen werden wie die Mitarbeiter im Unternehmen selbst. Machen Sie Ihre Sicherheitsfachkraft oder Ihren Brandschutzbeauftragten bitte auf diesen Umstand aufmerksam. Anders sieht das aus, wenn Fremdfirmen mit Arbeiten innerhalb des Unternehmens beauftragt werden. Hier ist es nicht allein mit der Einweisung bei Arbeitsbeginn in die Umgebungs- und Betriebsgefahren getan.
Bei Fremdfirmen: ergänzende Sicherheitsüberwachung notwendig
Das Unternehmen hat gegenüber selbstständig tätig werdenden Fremdfirmen eine „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ durchzuführen. Das heißt konkret: Erkennen Sie Pflichtverstöße, müssen Sie umgehend einschreiten – auch wenn die Fremdfirma als Aufsichtführende verantwortlich ist.
Handeln Sie nach folgenden Grundsätzen für die Unterweisung
Hände weg vom Fremdfirmen-Mitarbeiter selbst, Ihr Ansprechpartner bei Verstößen, aber auch für wichtige Sicherheitshinweise ist der Fremdfirmen-Vorgesetzte. Das heißt auch: Bei Gefahr lassen Sie die Arbeit stoppen – und informieren dann sofort die Fremdfirma.
Mit einer unzulässigen Arbeitsanweisung unmittelbar an einen Mitarbeiter der Fremdfirma würden nämlich sonst Sie oder der Unternehmer automatisch auch die rechtliche Führungsverantwortung für Arbeitssicherheit für den jeweiligen Fremdfirmen-Mitarbeiter übernehmen. Dies sollten Sie wirksam ausschließen. Warum diese Vorgehensweise? Sie können als Betriebsleiter zwar Anweisungen an den Auftragnehmer/Unternehmer der Fremdfirma bzw. an dessen Führungskräfte/ Vorgesetzte geben und Art und Umfang der werkvertraglich vereinbarten Leistung („was“, „wo“ und „wann“) bestimmen, jedoch keine Arbeitsanweisungen, die die Durchführung des Auftrags betreffen („wie“ und „wer“).