Als er den Raum kurze Zeit danach mit einem Flämmgerät betrat, um die Arbeit fortzusetzen, entzündete sich das inzwischen entstandene Gas-Luft-Gemisch.
Dabei erlitt der Mann schwere Brandverletzungen. Die Berufsgenossenschaft verlangte von dem Arbeitgeber die bisherigen Kosten von ca. 53.000 € sowie alle weiteren noch zu erwartenden Aufwendungen für die Heilbehandlungen usw. zurück.
Begründung: Der Arbeitgeber habe seine Unterweisungspflichten schuldhaft verletzt, weil er den Arbeitnehmer nicht darüber unterrichtet hatte, dass Bitumen ein Gefahrstoff ist, bei dessen Verarbeitung eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Beschäftigte das Sicherheitsdatenblatt und die darin enthaltenen Warnhinweise zum Umgang mit Bitumen nicht befolgt habe.
Das Gericht gab jedoch der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang Recht: Es stellte fest, dass der Verunglückte die Sicherheitsanweisungen aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse so gut wie gar nicht verstehen und deshalb nicht wissen konnte, welche Gefahren bei seiner Arbeit bestanden. Der Arbeitgeber habe deshalb grob fahrlässig gehandelt; ein Mitverschulden des Beschäftigten lag nicht vor (OLG Frankfurt, 9.11.2004, Az. 16 U 112/04)