Deshalb ist für alle, die Lebensmittel herstellen, zubereiten oder verkaufen, eine Gesundheitsbelehrung Pflicht.
Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mit ihm soll die Übertragung von Infektionskrankheiten verhütet werden, u. a. beim Umgang mit Lebensmitteln (§§ 42 und 43). Es gilt praktisch für alle Personen, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Deshalb betrifft es auch
• Aushilfen, z. B. Kellner und Verkaufspersonal, sowie
• die nur gelegentliche Zubereitung bzw. Weitergabe von Lebensmitteln, etwa auf Straßenfesten.
Beachten Sie diese Beschäftigungsverbote
Wer an Krankheiten wie etwa Typhus, Salmonellose, Hepatitis usw. leidet, darf nicht im Lebensmittelbereich arbeiten. Das gilt ebenso für Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten aufweisen: Das Risiko, dass Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, kann nicht hingenommen werden.
Lassen Sie sich die Gesundheitsbelehrung nachweisen
Jeder, der arbeitsbedingt erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln in Kontakt kommt, muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt absolvieren (§ 43 IfSG). Das sind z. B. Beschäftigte, die beim Herstellen, Servieren oder Verkaufen von Fleisch, Fisch, Speiseeis und Salaten mit diesen Speisen in Berührung kommen. „Berühren“ ist aber nicht nur direktes Anfassen mit den Händen: Auch wenn Sie z. B. die Bratwurst mit einer Gabel auf den Teller befördern, berühren Sie sie im Sinne dieser Vorschrift. Die Belehrungspflicht umfasst auch Beschäftigte in Küchen von Restaurants, Betriebskantinen usw. Bei der Belehrung informiert das Gesundheitsamt (oder ein von ihm beauftragter Arzt) über die Krankheiten und ihre Symptome, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausschließen. Dadurch soll der Betroffene mögliche Anzeichen von Infektionen selbst erkennen können. Ihr Chef darf nur Mitarbeiter mit den entsprechenden Lebensmitteltätigkeiten beschäftigen, wenn sie einen amtlichen Belehrungsnachweis vorlegen können, der zum Datum der Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate ist. Außerdem muss der Kollege schriftlich versichern, dass er keine Anzeichen für „lebensmittelkritische“ Krankheiten bei sich bemerkt hat und solche ggf. umgehend mitteilen wird. Ihr Arbeitgeber darf ihn dann ab sofort nicht mehr im „Food-Bereich“ beschäftigen.
Wichtig: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Chef die Bescheinigungen aufbewahrt, denn er muss sie auf Verlangen der Behörde vorzeigen können.
Stellen Sie Wiederholungsbelehrungen sicher
Bevor die Mitarbeiter ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sie vom Arbeitgeber nochmals belehrt werden. Inhalte sind das Tätigkeitsverbot und die Verpflichtung, dem Betrieb eventuelle Krankheitsanzeichen sofort mitteilen. Die Belehrung müssen Sie mindestens einmal jährlich wiederholen und schriftlich dokumentieren.