Frage: Auf unserem Betriebsgelände stehen zum Be- und Entladen an Rampen bzw. an Andockstationen ständig viele firmeneigene Lkw, teilweise mehrere Stunden und auch mal über Nacht. Der Fuhrparkchef ist der Ansicht, dass deren Zündschlüssel stecken bleiben bzw. an einem gut zugänglichen Ort deponiert sein müssen, damit beispielsweise bei einem Brandfall die Fahrzeuge schnell entfernt werden können. Ich hingegen meine zu wissen, dass die Zündschlüssel zum Schutz gegen unbefugte Benutzung auf keinen Fall am Fahrzeug und auch nicht gut zugänglich sein dürfen. Was ist hier richtig?
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Unterweisung: Fahrzeug muss beim Verlassen gesichert werden
Antwort: Geregelt ist das in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift ,,Fahrzeuge" (BGV D29). Sie verlangt kurz und knapp, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung sichern muss (§ 55 Abs. 2). Die Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift präzisiert das insoweit, dass unbefugtes Benutzen durch das Abziehen des Schlüssels vermieden wird. Es ist aber nicht zwingend daraus abzuleiten, dass das Abziehen der Schlüssel die einzig wirksame und zulässige Methode ist, um das Fahrzeug zu sichern.
Unterweisung: Wann die Schlüssel im Fahrzeug bleiben dürfen
Wenn Ihre Lkw also (wie Ihre Frage vermuten lässt) auf einem für Betriebsfremde unzugänglichen Werkshof stehen, spricht wohl nichts dagegen, dass die Schlüssel im Fahrzeug bleiben oder an einem nur für autorisiertes Personal zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Wichtig ist dabei, dass Sie mit verlässlichen Maßnahmen verhindern, dass Unbefugte an die Schlüssel herankommen. Das können Sie z. B. durch Zugangskontrollen am Betriebshof oder Aufbewahrung der Schlüssel in einem verschlossenen Raum, zu dem nur die Fahrer und der Fuhrparkleiter Zugang haben, erreichen.