Elektronische Medien zur Unterweisung erlaubt
Die Änderung besteht in diesen 2 knappen Sätzen, die in die TRGS eingefügt wurden: „Elektronische Medien können zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden. Die Unterweisung der Beschäftigten muss daneben aber stets auch mündlich erfolgen.“
Unterweisung: Was die Änderung in der Praxis bedeutet
Für die Praxis bedeutet dies: Sie dürfen jetzt z. B. sogenannte E-Learning-Programme einsetzen, mit denen sich die Kollegen die zu vermittelnden Inhalte weitgehend selbst erarbeiten – aber nur zur Vorbereitung der eigentlichen mündlichen Unterweisung. Damit können die unterweisenden Vorgesetzten zum Teil erhebliche Zeit einsparen.
Unterweisung: Beachten Sie diese Bedingungen
Wichtig ist dabei ist, dass die Unterweisung sich nicht in den Lernprogrammen erschöpfen – selbst dann nicht, wenn diese Tests zur Erfolgskontrolle beinhalten, ohne deren Bestehen das Programm nicht fortgesetzt werden kann. Vielmehr müssen Sie die wesentlichen Inhalte auch weiterhin immer mündlich vermitteln. Zu diesen Muss-Informationen gehören zumindest die konkreten Anweisungen zur Gefahrenvermeidung und zum Verhalten im Notfall. Nach wie vor müssen Sie außerdem auch Inhalt und Zeitpunkt der mündlichen Unterweisung schriftlich dokumentieren und vom Unterwiesenen per Unterschrift bestätigen lassen.